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Exklusiver Künstlervertrag

 

 

zwischen

 

 

 

- nachstehend "Künstler" genannt -

 

 

und   

 

 

- nachstehend „Firma" genannt -

 

 

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND

Vertragsgegenstand ist die exklusive Herstellung von Ton-/Bild-/Bildtonaufnahmen mit Darbietungen des Künstlers („Vertragsaufnahmen“) und Sonstige Digitale Inhalte gemäß § 2 (5) während der Vertragsdauer (nachfolgend einzeln und gemeinsam auch „Vertragsprodukt(e)“) sowie die exklusive und umfassende Auswertung der Vertragsprodukte durch Firma während der Auswertungsdauer sowie die Verwertung von künstlerbezogenen Nebenrechten bzw. die Beteiligung von Firma daran.

Hierzu wird Künstler während der Festen Vertragsperiode (siehe § 10 (1)) der Firma zunächst für die Herstellung von 1 Albumtonträger (mind. 12 Titel) plus dazugehöriger Singles, B-Seiten und Remixes (= „Festes Album“) zur Verfügung stehen. Klarstellung: Eine Verpflichtung von Firma zur Herstellung von Aufnahmen über das Feste Album hinaus besteht nicht. 2. Klarstellung: Die Herstellung von Aufnahmen für das Feste Album kann von Firma jederzeit während der Festen Vertragsperiode (d.h. bspw. auch schon nach der ersten, zweiten oder dritten veröffentlichten Tonaufnahme) gefordert werden. Gleiches gilt im Optionsfall auch für das optionale Album.

Nach Ablauf der Festen Vertragsperiode wird Künstler für die Herstellung weiterer Vertragsprodukte auf optionaler Basis gemäß § 10 zur Verfügung stehen.

 

Die Auswertung der Aufnahmen und der hierunter eingeräumten Rechte und Nebenrechte soll in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen exklusiven Lizenznehmern von Firma erfolgen, die dann insbesondere die vertragsgegenständlichen Produkte und Produktionen vermarkten und auswerten sollen. Zur Auswertung der vertragsgegenständliche Ton- und Bildtonaufnahmen hat Firma zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages einen exklusiven Lizenz-/Auswertungsvertrag mit der Universal Music Germany GmbH abgeschlossen.

 

§ 2 RECHTSÜBERTRAGUNG

 

(1) Künstler überträgt Firma das ausschließliche und übertragbare Recht während der Vertragsdauer (siehe § 12) seine Darbietungen auf Ton- und/oder Bild-Tonträger aufzunehmen/ aufnehmen zu lassen und Sonstige Digitale Inhalte gemäß § 2 (5) mit Künstler herzustellen/ herstellen zu lassen und die während der Vertragsdauer hergestellten Vertragsprodukte zeitlich unbeschränkt, auch nach Beendigung des vorliegenden Vertrages („Auswertungsdauer“) weltweit / im Universum („Vertragsgebiet“) in jeder beliebigen Art und Weise und technischen Ausführung, Konfiguration und Anordnung ganz oder teilweise auszuwerten/auswerten zu lassen.

(2) Die Rechtsübertragung umfasst sämtliche Leistungsschutzrechte und Ansprüche des Künstlers nach §§ 73 ff Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie – soweit Künstler hierüber  verfügt oder dieses bei Künstler entsteht (bspw. wenn der Künstler die Vertragsaufnahmen selbst oder co-produziert) – das Tonträgerherstellerrecht als Ganzes nach § 85 I, II 1 UrhG (mithin auch die  Ansprüche des Tonträgerherstellers nach § 85 IV und §  86 UrhG.

(3) Übertragen sind insbesondere folgende Rechte:

(a) Physische Auswertung: Vervielfältigung und Verbreitung auf (auch multimedialen) Ton- / Bild-/ Bildtonträgern aller Art (z.B. Vinyl, CD,  DVD, DVD-ROM, Blu-Ray, Speicherkarten etc.);

(b) Nicht-physische Auswertung:

    (i) Auswertung in Film, Rundfunk und Fernsehen, auch im Wege der Synchronisation;

    (ii) Auswertung über Netzwerke und/oder Kabelsysteme/Datenbanken im Wege interaktiver oder nicht-interaktiver digitaler Lieferung bzw. Verbreitung bzw. Verfügbarmachung in sämtlichen Technologien / Protokollen und Verwertungsarten (bspw. Online- und/oder Mobile-Auswertung wie Streaming und Downloading);

(c) Sonstige Rechte: Recht, die Vertragsprodukte auf jede Art und Weise und in allen Medien zu bewerben sowie Auswertung für Werbezwecke jeder Art, auch für Drittprodukte und in Verbindung mit Drittprodukten. Firma kann ausschließlich für vertragliche Zwecke Vertragsprodukte unter Wahrung des Künstlerpersönlichkeitsrechts digitalisieren, synchronisieren, bearbeiten, umgestalten oder mit anderen Daten – auch multimedial (z.B. in Games und Apps) -  zusammenfügen. Ferner räumt Künstler Firma Nutzungsrechte an den gewerblichen Schutzrechten und sonstigen Rechten und Befugnissen ein, die zur Ausübung der vertragsgegenständlichen Nutzungshandlungen erforderlich sind;

(4) Solange die Vertragsprodukte ausgewertet werden, darf Firma den/ die Namen von Künstler bzw. den Künstlernamen sowie Fotos, Abbildungen und Symbole/ Logos von Künstler bzw. mit Bezug zum künstlerischen Wirken des Künstlers und biographisches Material von Künstler und/ oder sonstigen Mitwirkenden sowie von Künstler angelieferte und/ oder freigegebene sonstige Bild(ton)aufnahmen (wie bspw. TV-Mitschnitte oder Handy-Videos) („Künstlerbezogenes Material“) zur Werbung/ Vermarktung im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Auswertung von Vertragsprodukten.

(5) Firma wird ferner das ausschließliche und übertragbare Recht eingeräumt, unter Verwendung des Künstlerbezogenen Materials während der Vertragsdauer „Realtones“, „Video-Tones“,  musikbezogene Apps, musikalischen oder auf die musikalische Tätigkeit von Künstler bezogenen sog. MCN-Content (d. h. Inhalte von sog. „Multi Channel Networks“) etc. („Sonstige Digitale Inhalte“) herzustellen und während der Auswertungsdauer auszuwerten bzw. auswerten zu lassen. In Bezug auf Textbotschaften, Logos und Bilder werden vorstehende Rechte non-exklusiv auf Firma übertragen. Sonstige Digitale Inhalte, bei denen es sich nicht um Vertragsaufnahmen oder reine Cover-/Logo- Abbildungen handelt, sind von Künstler einmalig freizugeben, wobei Künstler die entsprechende Freigabe nur aus wichtigem Grund verweigern wird und einmal freigegebene Sonstige Digitale Inhalte ohne weitere Freigabeerfordernisse ausgewertet werden können.

(6) Firma ist berechtigt, die Auswertung (auch nach Beendigung der Vertragsdauer gleich aus welchem Grund) durch Dritte und deren Lizenznehmer vornehmen zu lassen und sämtliche Auswertungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte (exklusiv oder non-exklusiv) zu übertragen und diesen ebenfalls die Weiterübertragung zu gestatten.

(7) Die von den Verwertungsgesellschaften für die mitwirkenden Künstler wahrgenommenen Vergütungsansprüche / Rechte bleiben unberührt.

 

§ 3 AUSSCHLIESSLICHKEIT

(1) Künstler garantiert für die Vertragsdauer sowie dem Ende der Vertragsdauer nachfolgende sieben (7)  Jahre, dass Künstler die den Vertragsprodukten zugrundeliegenden Werke weder ganz noch teilweise, weder in der vertragsgegenständlichen noch in einer anderen Fassung, weder unter eigenem, noch unter fremden Namen, noch anonym, für sich und/oder Dritte neu aufnehmen bzw. selber und/oder durch Dritte verwerten bzw. entsprechende Rechte auf Dritte übertragen werden (sog. Titelexklusivität).

(2) Künstler garantiert für Vertragsdauer plus nachfolgender 3 Monate, dass Künstler (inkl. (Künstler-)Name, Bild, Logo und sonstigen schutzfähigen Merkmalen/Bestandteilen) Firma für die Herstellung Ton- und Bildtonaufnahmen sowie exklusiven Sonstigen Digitalen Inhalten zur Verfügung steht, dass Künstler alle entsprechenden Ton- und Bildtonaufnahmen sowie unter die Exklusivität fallende Sonstige Digitale Inhalte ausschließlich Firma nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages überlassen wird, dass Künstler keinem Dritten entsprechende Ton- und Bildtonaufnahmen sowie Sonstige Digitale zugänglich machen wird und dass sich Künstler selbst jeder eigenen Verwertung entsprechender Ton- und Bildtonaufnahmen sowie Sonstiger Digitaler Inhalte enthalten wird (sog. „Persönliche Exklusivität“). Die persönliche Exklusivität umfasst ausdrücklich auch die öffentliche Wiedergabe der Live-Darbietungen von Künstler sowie die Nutzung des/der Namen bzw. Künstlernamen von Künstler sowie Fotos, Abbildungen und Symbole/ Logos von Künstler bzw. mit Bezug zum künstlerischen Wirken des Künstlers im Zusammenhang mit Sonstigen Digitalen Inhalten.

(3) Von der Persönlichen Exklusivität ausgenommen sind - jeweils jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Tätigkeit Künstler nicht in der Erbringung der durch diesen Vertrag geschuldeten Leistungen behindert -:

Tätigkeiten von Künstler als non-featured Studio-Backgroundmusiker/ -sänger (insofern wird klargestellt, dass insbesondere keine sog. Step–out–Performance(s) und keinerlei audio-visuellen Aufnahmen von Künstler unter diese Ausnahme fallen)

    sowie

Tätigkeiten von Künstler als Produzent, soweit und solange keine Werke aufgenommen werden, die Vertragsaufnahmen sind bzw. als Vertragsaufnahmen vorgesehen sind,

wobei jeweils mit Ausnahme eines branchenüblichen, nicht hervorgehobenen, sog. Studiomusiker-/ Studiosänger-Credits bzw. Producer-Credits an üblicher Stelle in üblicher Größe der Name bzw. der Künstlername oder ein sonstiges schutzfähiges Erkennungsmerkmal von Künstler im Rahmen der Auswertung, Vermarktung und des Vertriebes entsprechender Aufnahmen keine Verwendung finden darf.

(4) Zur Sicherung der Exklusivbindungen aus vorstehend §3 (1) und §3 (2) überträgt Künstler sämtliche Leistungsschutzrechte des Künstlers und sämtliche daraus folgende Ansprüche, die an entgegen der vorgenannten Exklusivbindung hergestellten Aufnahmen entstehen, bereits jetzt auf Firma.

 

 

 

§ 4a VERTRAGSPRODUKTE / HERSTELLUNG / RÜCKSTAND

Sämtliche für Vertragsprodukte aufzunehmenden Werke werden einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt, wobei das Letztentscheidungsrecht bei Firma liegt. Künstler wird bei der Auswahl auf Titel bzw. Werke aufmerksam machen, an denen für andere Tonträgerhersteller und/oder sonstige Dritte noch Titelexklusivität (siehe § 3 (1)) besteht. Es werden ausschließlich Studioaufnahmen unveröffentlichter Werke hergestellt. Produktion/Veröffentlichung sog. Special-Interest-Aufnahmen (z.B. Weihnachtsaufnahmen etc.) bzw. sog. Side-Projekte (z.B. Live-Alben, DVDs) bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Firma und werden nicht auf feste/optionale Produktionsverpflichtung angerechnet.

Im Rahmen einer „Albumproduktion“ wird Künstler jeweils für Studioaufnahmen von mind. zwölf (12) bislang unveröffentlichten Titeln inkl. Singleauskopplungen zur Verfügung stehen. Pro Albumproduktion wird Künstler auf Wunsch von Firma ferner kostenfrei für die Herstellung  von einvernehmlich festgelegten weiteren Aufnahmen, weiteren Materialien / sonstigem „Content“ für sog. DeLuxe-Veröffentlichungen und sog. Re-Releases zur Verfügung stehen.

 Im Rahmen einer „Singleproduktion/Singleauskopplung“ wird Künstler jeweils für einen sog. A-Seite und auf Wunsch von Firma auch für eine sog. Non-Album-B-Seite und spezielle Versionen der A-Seite der betreffenden Singleproduktion/Singleauskopplung zur Verfügung stehen.

(3) Zeitpunkt und Ort der Aufnahmen sowie das technische Aufnahmeverfahren (z.B. analog, digital, etc.) werden einvernehmlich von den Parteien festgelegt. Der Produzent der Vertragsaufnahmen wird von Firma und Künstler festgelegt, das Letztentscheidungsrecht liegt bei Firma.

(4) Nach ihrer Durchführung wird der Künstler die Aufnahmen abhören bzw. ggf. ansehen und solche, die nach Ansicht von Firma künstlerisch oder technisch unbefriedigend ausfallen, wiederholen. Die Entscheidung darüber, ob die Aufnahmen zur Veröffentlichung geeignet sind („Abnahme“), trifft die Firma.

(5) Die Kosten für die Produktion der Vertragsaufnahmen (Musikerhonorare, Studiokosten usw.) trägt Firma. Sofern die Aufnahmekostenplanung mit dem Künstler verbindlich abgestimmt ist, kann Firma über diese Planung hinausgehende Produktionskosten, die der Künstler zu vertreten hat, auf Umsatzbeteiligungen anrechnen. Das Material der Vertragsaufnahmen (Demos, Roh-, Mehrspur- und Mutterbänder etc.) ist ausschließliches Eigentum von Firma, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages.

(6) Reist der Künstler zum Aufnahmeort, so trägt Firma die Fahrtkosten für die 2. Klasse der Eisenbahn oder für die Economyklasse im Flugzeug sowie Unterkunft und Verpflegung im firmenüblichen Rahmen, wobei die Buchung von Reise- und Unterkunft, sofern die Parteien im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbaren, durch Firma erfolgt.

(7) Sind nach einer Vertragsperiode (siehe § 10) Aufnahmen rückständig aus Gründen, die Firma zu vertreten hat, so kann der Künstler innerhalb eines Monats nach Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode bzw. nach Vertragsende schriftlich erklären, dass er deren Nachholung wünscht. Können sich der Künstler und Firma nicht über den Inhalt und die Durchführung dieser Aufnahmen einigen, so wird Firma den Künstler angemessen entschädigen. Bei der Bemessung dieser Entschädigung sind die bisherigen Umsatzbeteiligungen des Künstlers, angemessen zu berücksichtigen, nicht jedoch die Produktions- und Marketingkosten von Firma. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche haftet Firma nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(8) Sind in den in § 4a (7) genannten Fällen Aufnahmen rückständig aus Gründen, die der Künstler zu vertreten hat, so bleibt er zu deren Nachholung verpflichtet, falls Firma dies wünscht. Der Vertrag verlängert sich unter Aufrechterhaltung der persönlichen Exklusivität des Künstlers (§ 3 (1)) bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Abnahme dieser Aufnahmen.

(9) Firma ist berechtigt, während der Auswertungsdauer einen (1) Best-Of-Tonträger mit Aufnahmen von Künstler zu veröffentlichen. Künstler wird Firma zu diesem Zweck auf Anforderung von Firma für die Studioaufnahmen von bis zu 3 (drei) neue Aufnahmen zur Verfügung stehen, von denen auf Wunsch von Firma eine Aufnahme eine Singleauskopplung sein wird („Best-Of-Tracks“). Die Auswahl der auf dem Best-Of-Tonträger enthalten Aufnahmen von Künstler erfolgt nach Möglichkeit einvernehmlich zwischen den Parteien, wobei die Firma ein Letztentscheidungsrecht hat. Im Falle der Erstveröffentlichung des entsprechenden Best-Of-Tonträgers nach Ende der Vertragslaufzeit ist ein angemessener Abstand (mind. 3 [drei] Monate davor und mind. 6 [sechs] Monate danach) zu den von Künstler auf Anfrage schriftlich verbindlich mitzuteilenden Erstveröffentlichungsdaten von weiteren One-Artist-Tonträgern von Künstler einzuhalten.

 

§ 4b ARTWORK / PROMOTION

(1) Künstler wird sich für Fotoaufnahmen, deren Kosten Firma trägt, zur Verfügung stellen. Sofern Künstler der Firma Bild- oder sonstiges Künstler betreffendes Material liefert, erfolgt dies kostenfrei und steht Künstler dafür ein, die exklusiven Reproduktionsrechte an dem übergebenen Material frei von Rechten Dritter zur vertraglichen Nutzung erworben zu haben und überträgt diese Rechte sowie das Eigentum an diesem Material auf Firma.

 (2) Künstler wird Werbemaßnahmen von Firma unterstützen und z.B. Fernseh- und Internetauftritte, Interviews, Online-Chats usw. zum Zwecke der Promotion unentgeltlich wahrnehmen. Entsprechende Auftrittsverträge werden von Firma mit jeweiligen Dritten geschlossen, wozu Künstler Firma mit Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages ausdrücklich bevollmächtigt. Die im Zusammenhang mit von Firma veranlassten Werbemaßnahmen stehenden Reise- und Übernachtungskosten und evtl. Tagesspesen von Künstler sowie eventuelle Spesen trägt Firma nach Maßgabe von §4a (6). Soweit Firma bei entsprechenden Werbemaßnahmen Reise-, Übernachtungskosten und evtl. Tagesspesen übernimmt, stehen etwaige von Dritten (bspw. Hörfunk- und Fernsehsender bzw. -produzenten oder Internetfirmen/Online-Anbieter) gezahlte Vergütungen alleine Firma zu.

(3) Sofern während der Vertragsdauer von Firma oder im Auftrag von Firma Live-Darbietungen oder andere Aufnahmen (z.B. „making of“, aufgenommene Künstler-/ Produzenteninterviews, EPKs) von Künstler hergestellt werden oder Firma solche Aufnahmen von Dritten erwirbt, so gelten diese als Vertragsprodukte.

 

§ 5 INTERNETAUFTRITTE

 

(1.1) Firma ist berechtigt, unter einer noch gemeinsam festzulegenden geeigneten Domain (z.B. www.xyz.de o.ä.) einen offiziellen den Künstler betreffenden Internetauftritt zur Vermarktung und Verkaufsförderung der Vertragsaufnahmen einzurichten und für die Vertragsdauer betreiben.  Sofern Künstler bereits eine Domain betreibt, stellt Künstler diese Firma während der Vertragsdauer für die Vertragszwecke zur Verfügung. Sofern Firma von vorstehendem Recht Gebrauch macht, übernimmt Firma während der Vertragsdauer die Kosten für Aufbau, Gestaltung, Entwicklung und Pflege der vorgenannten Site(s) und von Online-/Mobile-Promotion-Tools. 50% dieser Kosten sind verrechenbar.

(1.2) Der Künstler verpflichtet sich, bei Vertragsschluss bereits eingerichtete Internetauftritte des Künstlers auf sozialen Netzwerken (z.B. facebook, twitter, instagram; „Social Media Profile“) sowie sämtliche weiteren während der Zukunft noch von Künstler eingerichtete Social Media Profile sowie die etwaig von ihm oder im Auftrag vom ihm durch Dritte betriebene Youtube-Kanäle zum Zwecke von Vertrieb bzw. zur Vermarktung von Vertragsprodukten zur Verfügung zu stellen. Ferner wird Künstler auf Wunsch von Firma an den Adress-Verteiler des Künstlers einen von Firma erstellten und einvernehmlich abzustimmenden Newsletter versenden.

(2) Firma bzw. Universal oder nachfolgende Lizenznehmer haben während der Auswertungsdauer das Recht zur Einrichtung eines Internetauftritts des Künstlers auf einer Sub-Page („Sub-Page“) unter einem zentralen Internetauftritt von Firma.  Firma ist hierzu berechtigt, noch verfügbare Top-Level-Domains zu registrieren, welche den Künstlernamen beinhalten.  Firma hat das Recht, den Künstlernamen zur Bezeichnung der Sub-Page zu verwenden. Firma ist ferner berechtigt, die Sub-Page zur Vermarktung und Verkaufsförderung der Vertragsprodukte (z.B. Promotionaktionen, Gewinnspiele, Werbezwecke, Tourdateninformationen, Verlinkungen, Vermarktung etc.) zu nutzen wobei Banner- und sonstige Drittwerbung im angemessenem und auf von Firma betriebenen Websites allgemeinüblichem Umfang gestattet ist.

 

(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass unter diesem Vertrag produzierte Bildtonaufnahmen/Video Aufnahmen sowohl auf den von Künstler bei YouTube betriebenen Kanälen … sowie auf sonstigen zukünftigen Künstler-Kanälen als auch auf den von Firma und/oder ihren Lizenznehmern betriebenen YouTube-Kanälen ausgestrahlt und monetarisiert werden dürfen. In diesem Zusammenhang besteht Einvernehmen darüber, dass die durch die Monetarisierung der Videos resultierenden Erlöse, sei es über den/die Kanal/Kanäle von Künstler, von Firma und/oder Firma’s Lizenznehmer allein Firma bzw. ihren Lizenznehmern zustehen. Künstler erhält hierfür eine Beteiligung gem. § 6. Vorstehende Beteiligung ist mit sämtlichen unter diesen Vertrag fallenden Beteiligungen von Künstler verrechenbar.

 (4) Rechte an Internetauftritten gemäß § 5 (1) sowie Rechte zur Errichtung weiterer Internetauftritte dürfen nur mit Zustimmung von Firma Dritten eingeräumt werden.

(5) Für den Fall, dass der Vertrag zwischen Künstler und seinem MCN-Vermarkter „Divimove“ während der Dauer dieses Vertrages endet, räumt Künstler Firma bzw. ihrem Lizenznehmer Universal ein „First Option“-Recht auf Abschluss eines MCN-Vermarktungsvertrages ein. Sofern die Parteien innerhalb einer Frist von 6 Wochen nicht zu einer einvernehmlichen Einigung kommen, hat Künstler das Recht Angebote von Dritten einzuholen. Künstler verpflichtet sich, verbindliche Angebote Dritter umgehend Firma bzw. ihrem Lizenznehmer  Universal schriftlich vorzulegen. Firma bzw. Universal haben innerhalb von einem Monat nach Vorlage des verbindlichen und ernsthaften Angebots Zeit, diesen Vertrag zu den wirtschaftlichen Konditionen des Dritten zu übernehmen. Übt Firma bzw. Universal die Option nicht aus, ist Künstler frei den Vertrag mit dem Dritten, dessen Angebot Künstler Firma vorgelegt hat, abzuschliessen. Klarstellend gilt dieses Matching-Offer-Recht zugunsten der Firma bzw. Universal solange, bis der Künstler einen neuen Vertrag entweder mit einem Dritten zu den der Firma vorgelegten Konditionen oder mit Firma geschlossen hat.

 

§ 6 beteiligung VON KÜNSTLER

Künstler erhält für seine vertraglichen Leistungen einschließlich Rechtsübertragung eine Umsatzbeteiligung in Höhe von

     35%

    (fünfunddreißig Prozent)

aller bei Firma aus der Auswertung der Ton- und/oder Bildtonaufnahmen eingehenden Netto-Erlöse (Netto-Erlöse = Brutto-Erlöse abzgl. MwSt.).

 

§ 7 ABRECHNUNG

(1) Abrechnung und Zahlung erfolgt halbjährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres. Von Lizenznehmern (z.B. lokale Schwestergesellschaften, internationaler Abrechnungs- und Repertoire Center und andere Dritte) an Firma abgerechnete und gezahlte Umsatzbeteiligungen werden zum nächsten Abrechnungstermin nach Eingang bei Firma, ggf. unter Abzug hierauf entfallender Steuern, abgerechnet und gezahlt.

(2) Künstler hat nach Terminvereinbarung 1x jährlich auf seine Kosten das Recht, die Abrechnungsunterlagen von Firma an deren Sitz in Deutschland durch einen in Deutschland vereidigten Buch- oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Im Hinblick auf Auslandsauswertungen sind Gegenstand der Buchprüfung die Firma von den betreffenden Lizenznehmern (z.B. lokale Schwestergesellschaften, internationaler Abrechnungs- und Repertoire Center und andere Dritte) erteilten Abrechnungen. Buchprüfungen bei den betreffenden Lizenznehmern im Ausland (z. B. bei lokalen Schwestergesellschaften)  sowie Einsichtnahmen von deren Unterlagen im Inland sind ausgeschlossen. Firma hat Einsichtsrecht in Buchprüfungsbericht. Buchprüfungszeitraum: Maximal vier (4) vor dem Zeitpunkt der Prüfung liegende Abrechnungsperioden (siehe §9 (1)). Bei durch Firma anerkannter und/oder gerichtlich festgestellter Abweichung zum Nachteil des Künstlers von mehr als 5% (mind. aber fünftausend EURO), trägt Firma die angemessenen und nachgewiesenen Buchprüfungskosten (exkl. Reise- und Unterkunftskosten).

(3) Die Abrechnung gilt jeweils als genehmigt, wenn Künstler nicht innerhalb von 24 Monaten nach Eingang der Abrechnung hiergegen unter Angabe detaillierter und substantiierter Gründe Einwendungen schriftlich erhoben hat.

 

§ 8 ZAHLUNG

(1) Zahlungen erfolgen in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, wenn Künstler diese in Rechnung stellt.

(2) Für Künstler bestimmte Zahlungen und Mitteilungen erfolgen mit befreiender Wirkung an die Firma zuletzt schriftlich mitgeteilte Anschrift bzw. Bankverbindung. Änderungen wird der Künstler Firma schriftlich mitteilen.

 

§ 9 VERÖFFENTLICHUNG

(1) Firma kann Vertragsprodukte in jedem technischen Format und in jeder Ausstattung veröffentlichen und veröffentlichen lassen. Ferner kann Firma Vertragsaufnahmen mit Aufnahmen Dritter koppeln. In der Preisgestaltung ist Firma frei.

(2) Firma darf die Vertragsprodukte unter Berücksichtigung von Marktgegebenheiten aus ihrem Angebotskatalog streichen und wieder veröffentlichen. Firma ist unabhängig von anderslautenden Bestimmungen in jedem Fall berechtigt, bereits in Deutschland als (Promotion)-Single veröffentlichte Vertragsaufnahmen auf den zwei marktführenden Kopplungen jedes Landes zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen.

 

§ 10 VERTRAGSDAUER / OPTIONEN

(1) Die Vertragsdauer beginnt mit Datum der Letztunterschrift unter diesen Vertrag und läuft zunächst 18 (achtzehn) Monate, mindestens aber bis zum Ende der Optionsfrist gemäß § 10 (2) („Feste Vertragsperiode“).

(2) Künstler gewährt Firma 1 (eine) getrennte Option auf eine Albumproduktion (Studioalbum; „Optionsalbum“,) mit Darbietungen des Künstlers zu den Bedingungen dieses Vertrages. Die Option ist spätestens innerhalb von zwölf (12) Monaten, jeweils gerechnet ab Veröffentlichung der ersten Albumproduktion schriftlich auszuüben. Das Optionsrecht kann seitens Firma nur dann ausgesprochen werden, wenn das Feste Album bis zum Ende der Optionsausübungsfrist (siehe nachfolgenden Absatz) mindestens 15.000 (fünfzehntausend) Einheiten (dazu zählen insbesondere auch alle physischen und non-physischen Konfigurationen, die nach den jeweils geltenden Regelungen des Bundesverbandes Musikindustrie für die Chartermittlung zusammenzählen; im Übrigen werden zur Bestimmung dieser Verkaufszahl jeweils als eine Albumeinheit gewertet: 10 Downloads von Einzelaufnahmen oder 1.000 Streamings von Einzelaufnahmen)

 In jedem Fall endet die Vertragsdauer und damit die Frist zur Optionsausübung nicht früher als sechs Wochen nach Anlieferung von aussagekräftigen (Demo-)Aufnahmen (bei Studioalben mindestens vier Albumtitel), die auf dem Folgeprodukt Verwendung finden sollen und Zugang der schriftlichen Anzeige des Künstlers hiervon bei Firma, wobei die Option auch vor Zusendung von (Demo-)Aufnahmen wirksam ausgeübt werden kann.

(3) Options-Produktionen sind auf Wunsch von Firma jeweils in angemessenem Abstand, spätestens innerhalb von 6 (sechs) Monaten - jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt der Optionsausübung - zu erstellen. Im Falle der Ausübung der Firma eingeräumten Option beginnt mit Ausübung dieser Option eine weitere Vertragsperiode („2. Vertragsperiode“) in der sich die Laufzeit dieses Vertrages automatisch bis zu dem Zeitpunkt neun (9) Monate nach Handels-Veröffentlichung des Options-Albums in Deutschland verlängert.

(4) Im Hinblick auf die Dauer einer jeden Vertragsperiode sowie auf die Dauer der Optionsfristen gilt jede Produktion spätestens 24 Monate nach Ablieferung und Abnahme der veröffentlichungsreifen Masterbänder als im Handel veröffentlicht, sofern Künstler seine sämtlichen vertragsgegenständlichen Pflichten eingehalten hat.

 

(5)  Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, kann der Vertrag während seiner Laufzeit nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB gekündigt werden. Zur Klarstellung sei festgehalten, dass die Vorschriften des BGB über eine ordentliche Kündigung etwa nach den §§ 620ff. BGB und/oder eine anderweitige außerordentliche Kündigung, etwa nach § 627 BGB, keine Anwendung finden. Die vertragsgegenständliche Rechtsübertragung auf Firma bleibt durch Kündigung durch Künstler in jedem Fall in vollem Umfang unberührt.

 

§ 11 VORAUSZAHLUNG

(1) Künstler erhält bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieses Vertrages für jede unter diesem Vertrag zu erstellende Produktion eine nicht rückzahlbare, jedoch vollständig verrechenbare Lizenzvorauszahlung nach folgender Maßgabe:

(a) Für die feste Vertragsperiode:

 € 30.000 (Euro Dreißigtausend)

(b) Optionale Vertragsperiode:

 für das 1. Optionsalbum: 75% der der Lizenzeinspielungen des Festen Albums aus Album-, Single- und Einzeltrack-Auswertungen (keine Synchs und keine Kopplungen) der Aufnahmen der entsprechenden Katalognummer in Deutschland innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Handelsveröffentlichung, mindestens jedoch € 60.000,-- (Euro sechzigtausend) und maximal € 150.000,-- (Euro einhundertfünfzigtausend)

(c) Fälligkeit: Die Vorauszahlung für die Aufnahmen der Festen Vertragsperiode ist fällig zu 33,33% mit Unterschrift des vorliegenden Vertrages sowie jeweils zu weiteren 33,33% bei nachgewiesenem Produktionsbeginn für das Studioalbum der Festen Vertragsperiode sowie zu weiteren 33,34% nach Beendigung der Produktion des Studioalbums der Festen Vertragsperiode. Vorauszahlungen für Optionsalben sind jeweils fällig zu 33,33% mit Optionsausübung auf das betreffende Optionsalbum, sowie jeweils zu weiteren 33,33% bei nachgewiesenem Produktionsbeginn für das betreffende Optionsalbum sowie jeweils zu weiteren 33,34% nach Beendigung der Produktion der Aufnahmen des betreffenden Optionsalbums.

 

(2) Keine Vorauszahlung ist fällig vor Ablauf von 21 Tagen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung sowie vor Ablauf von 21 Tagen nach Vorliegen der Voraussetzungen von § 13 (1) (c), je nachdem was später eintritt. Keine letzte Rate einer Vorauszahlung ist fällig vor Anlieferung der sonstigen Unterlagen, die Künstler für das betreffende Produkt bereitzustellen hat. Firma kann auch ohne Rechnungsstellung zahlen und kommt ohne Mahnung nicht in Verzug. Keine Vorauszahlung wird fällig vor vollständiger Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages. Sämtliche Vorauszahlungen sind bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch Künstler nicht rückzahlbar, jedoch voll verrechenbar gegen sämtliche Umsatzbeteiligungen, die Künstler unter diesem Vertrag zustehen. Zur Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche seitens Firma gegenüber Künstler im Falle der Insolvenz von Künstler, bestellt Künstler zugunsten Firma ein Pfandrecht an den Firma gemäß diesem Vertrag eingeräumten Rechten.

(3) Für Single-Auskopplungen und Best-of Titel (inkl. etwaiger B-Seiten und Remixe) sind keine gesonderten Vorauszahlungen zu leisten. Für in Alben eingekoppelte Singles gezahlte Vorauszahlungen sind auf Vorschüsse für Alben anzurechnen.

 

§ 12 BILDTONAUFNAHMEN

Künstler steht auf Verlangen von Firma für die Produktion von Promotion-Videos, EPK’s oder sonstigen Bildtonaufnahmen (nachfolgend „Video-Aufnahmen“) zur Verfügung. Firma ist Filmhersteller im Sinne des § 94 UrhG. Künstler überträgt hiermit Firma in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 5 dieses Vertrages seine Rechte einschl. seines Rechts am eigenen Bild an den Video-Aufnahmen.

(2)  Firma garantiert ein Video-Produktionbudget von € 10.000 (Euro zehntausend) für zusammen mind. 3 Videos. 50% der Produktionskosten der Video-Aufnahmen (einschließlich Reisekosten und Spesen) sind mit Umsatzbeteiligungen des Künstlers unter diesem Vertrag verrechenbar.

(3)  Im Falle kommerzieller Verwertung der Video-Aufnahmen erhält Künstler eine Beteiligung an den von Firma erzielten Umsätzen gemäß § 6. Diese Umsatzbeteiligung wird im Übrigen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages inklusive etwaiger Verrechnungsmöglichkeiten abgerechnet und gezahlt.

 

§ 13a NON-EXKLUSIVE VERMITTLUNGSRECHTE

(1) Firma ist während der Vertragslaufzeit non-exklusiv

(a) zur Vermittlung von Werbe-, Testimonial- und/ oder Sponsoring-Verträgen (einschließlich sog. „Native Advertising“ auf Websites und/ oder Social Media Profilen) betreffend Künstler - auch über Dritte - sowie

(b) zur Vermittlung (inkl. Abwicklung der organisatorischen Belange) und/ oder Durchführung von Auftritten des Künstlers im Musikbereich wie Einzelkonzerte, Festivalauftritte, Medien- und Industrie-Events, Konzertserien etc. - gleich ob gegen Entgelt oder gegen sonstige Honorierung, „Live“ oder „Playback“ bzw. „Halbplayback“ o. ä. (nachstehend „Auftritte” genannt) -

berechtigt.

(2) Die jeweiligen Vertragsangebote werden Künstler zur Genehmigung vorgelegt.

(3) Bei Vermittlung/ Akquisition von unter (1) genannten Verträgen durch Firma/von Firma beauftragten Dritten erhält Firma eine Vermittlungsprovision in Höhe von 25 % (fünfundzwanzig Prozent) der durch den jeweiligen vermittelten bzw. akquirierten Vertrag erzielten Netto-Erlöse (Netto-Erlöse in diesem Sinne sind die jeweiligen im Vertrag mit dem rechteverwertenden Unternehmen festgelegten Vergütungen für die von Künstler bzw. Künstler zu erbringenden Leistungen/zu übertragenden Rechte, ohne MwSt. und ohne weitere Abzüge). Dies gilt auch für die nach Ablauf der Vertragsdauer durch die jeweiligen  Verträge erzielten Netto-Erlöse.

 

§ 13b BETEILIGUNG AN LIVE-AUFTRITTEN VON KÜNSTLER / TOUR SUPPORT

(1) An Auftritten von Künstler, die nicht durch Firma vermittelt wurden, erhält Firma eine Beteiligung in Höhe von 20 % (zwanzig Prozent) der an der Quelle erzielten Einnahmen (Gagen, Garantiezahlungen und sonstige Vergütungen) für den entsprechenden Auftritt (d. h. ohne etwaigen Abzug der Gastspieldirektionen, Bookern, Tourneeveranstaltern o. ä. zustehenden Beteiligung und ohne Abzug sonstiger Kosten wie z.B. für Backline, Produktion, Reise etc.).

Bei Auftritten von Künstler als Hauptkünstler (keine Festivals) in Veranstaltungslokalitäten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Zuschauer beträgt die Beteiligung von Firma alternativ und nach Wahl von Firma € 1,00 pro Ticket bei Ticketpreisen von € 20,00 und mehr, € 1,25 bei Ticketpreisen von € 30,00 und mehr und € 1,50, bei Ticketpreisen von € 40,00 und mehr und € 2,00, bei Ticketpreisen von € 50,00 und mehr.

(2) Künstler und Firma werden bis 3 (drei) Monate nach Veröffentlichung des ersten vertragsgegenständlichen Albums den während der Vertragslaufzeit für die Vermittlung von Auftritten von Künstler agierenden Booker/ Promoter/ Tourneeveranstalter gemeinsam auswählen; ein Wechsel bedarf der Zustimmung von Firma, welche Firma nicht treuwidrig verweigern wird. Künstler bleibt berechtigt, einzelne, nicht zusammenhängende Auftritte eigenverantwortlich (d. h. ohne Mitwirkung Dritter, z.B. Booker/ Promoter/ Tourneeveranstalter) durchzuführen.

(3) Künstler stellt Firma pro Konzert mit dem Künstler 10 (zehn) kostenfreie Tickets zur Verfügung.

 

§ 13c BETEILIGUNG AN SONSTIGEN NEBENEINNAHMEN DES KÜNSTLERS

(1) Firma erhält aus folgenden Künstlereinnahmen, die sich aus der professionellen Auswertung seiner Bekanntheit als Künstler ergeben, folgende Beteiligung:

(a) 25 % (fünfundzwanzig Prozent) der Netto-Erlöse aus Werbe-, Testimonial- und/ oder Sponsoring-Verträgen (einschließlich sog. „Native Advertising“ auf Websites und/ oder Social Media Profilen) betreffend Künstler (sofern Firma für den betreffenden Werbe-, Testimonial- und/ oder Sponsoring-Vertrag keine Vermittlungsprovision erhalten hat);

(b) 20 % (zwanzig Prozent) der Netto-Erlöse aus physischen und nicht-physischen Merchandising betreffend Künstler (insbesondere auch aus Auswertung des Erscheinungsbildes des Künstlers als Avatarfigur/ Sprecher(in) in Computerspielen, Apps und sozialen Netzwerken sowie als dreidimensionale physische Figur);

(c) 20 % (zwanzig Prozent) der Netto-Erlöse die sich aus der Vermarktung von Social Media Profilen von Künstler sowie Netto-Erlöse aus sog. „Native Advertising“ auf Websites und/ oder Social Media-Profilen des Künstlers ergeben.

(d) 20 % (zwanzig Prozent) der Netto-Erlöse aus sonstigen Auswertungen des Namens/Abbildes oder der Person des Künstlers wie z.B. in Form von Büchern, Zeitschriften, Comics, TV-Serien/-Filmen, Kinofilmen, Games etc..

(2) Netto-Erlöse in diesem Sinne sind die jeweiligen im Vertrag mit dem rechteverwertenden Unternehmen festgelegten Vergütungen für die von Künstler bzw. Künstler zu erbringenden Leistungen/ zu übertragenden Rechte, ohne MwSt und ohne sonstige Abzüge aus dem jeweiligen beteiligungspflichtigen Vertrag.

 

§ 13d ERSTOPTIONSRECHTE

(1) Firma ist ein exklusives Erstoptionsrecht auf

 (a) exklusive Vermittlung (inkl. Abwicklung der organisatorischen Belange) von öffentlichen Auftritten des Künstlers als darbietender Musiker im Musikbereich wie Einzelkonzerte, Festivalauftritte, Medien- und Industrie-Events, Konzertserien etc. (sämtliche Auftritte von Künstler, bei denen Künstler gegen Entgelt oder gegen sonstige Honorierung, „Live“ oder „Playback“ bzw. „Halbplayback“ o. ä. musikalische Darbietungen erbringt; nachstehend „Auftritte” genannt) sowie

(c) exklusive Vermittlung von Werbe-, Testimonial- und/ oder Sponsoring-Verträgen betreffend Künstler

eingeräumt.

(2) Das jeweilige Erstoptionsrecht aus (1) ist von Firma während der Vertragsdauer schriftlich auszuüben. Können sich die Parteien nicht in angemessener Frist (mindestens 8 [acht] Wochen) nach Ausübung der Erstoption auf angemessene Bedingungen einer solchen Auswertung einigen, so kann Künstler mit Dritten über solche angemessenen Bedingungen verhandeln. Das Verhandlungsergebnis wird Künstler Firma schriftlich mitteilen, die das Recht hat, nach einer Überlegungsfrist von max. 4 [vier] Wochen nach Mitteilung in diese Bedingungen einzutreten (sog. „Matching-Offer-Right“).

 

§ 13e DAUER, ABRECHNUNG UND ZAHLUNG VON NEBENRECHTS-BETEILIGUNGEN

Die Beteiligung der Firma nach Maßgabe von §13a - §13d erfolgt während der Vertragsdauer plus direkt anschließender 12 Monate, für Live-Einnahmen in jedem Fall bis zum Ende der Tour (inkl. Festivalauftritte) zum letzten vertragsgegenständlichen Album, auch wenn diese erst nach Ende der Vertragsdauer stattfindet. Abrechnung und Zahlung erfolgt jeweils innerhalb von 4 Wochen nach Zahlungseingang bei Künstler. Die §§ 7 und 8 des vorliegenden Vertrages gelangen entsprechend zur Anwendung. Künstler verpflichtet sich sicherzustellen, dass im Falle der Auswertung der entsprechenden Rechte und Leistungen durch Dritte die Firma zustehende Beteiligung direkt von dem jeweiligen Dritten an Firma abgerechnet und gezahlt wird. Die Künstler in diesem Vertrag eingeräumten Buchprüfungsrechte gelten entsprechend zu Gunsten von Firma, was Künstler auch im Verhältnis zu den betreffenden Dritten sicherstellen wird. Sofern Künstler bzw. der betreffende Dritte seiner Pflicht zur Abrechnung nicht nachkommt, kann Firma unbeschadet der Firma im Übrigen zustehenden Rechte zur Ermittlung des Abrechnungsbetrages auch eine Buchprüfung auf Kosten von Künstler  durchführen und außerdem bei jeder Zahlung nach diesem Vertrag einen pauschalen Sicherungseinbehalt von 10% vornehmen.

 

§ 14 MERCHANDISINGAUSWERTUNG

(1) Künstler überträgt auf Firma für die Vertragsdauer zzgl. 12 Monaten exklusiv, inhaltlich und örtlich uneingeschränkt und übertragbar die physischen und non-physischen kommerziellen Merchandising-Rechte. Diese umfassen insbesondere, jedoch nicht abschließend, die Rechte zur Herstellung, Vervielfältigung, zum physischen/nicht-physischen (online/mobile) Vertrieb sowie zur Bewerbung von Merchandising- und Werbemittel-Produkten (nachfolgend „Merchandisingprodukte“) (insbesondere, jedoch nicht abschließend, Buttons, Aufkleber, Anstecknadeln, T-Shirts, Hoodies, Longsleeves, Mützen, Base-Caps, Feuerzeuge, Fotos, Poster, Geschirr, Programmhefte, Pfandbecher etc.) durch Firma und/oder im Auftrag bzw. Sublizenz von Firma handelende Dritte

(2) Im Falle kommerzieller Verwertung der Merchandisingprodukte aus § 14 (1) erhält Künstler folgende Umsatzbeteiligung:

a)  Direktvertrieb/D2C:

    Bei Auswertung durch Firma bzw. Lizenznehmer von Firma direkt an den End-Konsumenten (Online-Verkauf, Mailorder-Verkauf, etc.): 25% des Netto-Verkaufspreises.

b)  Direkt-Livevertrieb:

    Bei Auswertung durch Firma bzw. Lizenznehmer von Firma direkt an den End-Konsumenten bei Tourneen, Konzerten, Festivals oder sonstigen Auftritten von Künstler (nachstehend „Live-Vertrieb“ genannt): 25% des Netto-Verkaufspreises.

    Die Standkosten bei liegen bei Firma. Sofern beim Live-Vertrieb Konzessionen fällig werden, reduziert sich die Beteiligung um den Prozentsatz, der für Bruttokonzessionen anfällt bezogen auf den Nettoumsatz mit Merchandisingprodukten (z.B.: es wird eine Konzession von 15% auf den Netto Umsatz fällig = die Beteiligung reduziert sich entsprechend um 15%).

    Verkauf von Pfandbechern:

 Für Verkauf von unter Verwendung der vertragsgegenständlichen Merchandising- Rechte hergestellten Pfandbechern beim Livevertrieb: 25% auf den Pfandanteil der Firma bzw Lizenznehmer von Firma.

    d)  Verkauf über Dritte (B2B)

aa) Bei Auswertung durch Firma bzw. Lizenznehmer von Firma über Händler im Bereich Medien-/Elektronikfachhandel (z.B. MediaMarkt, Saturn, HMV) oder an Händler mit gesonderter Medienabteilung oder mit ständiger Point-of-Sale Platzierung von vorwiegend Ton-/Bildtonträgern: 20% auf den Netto Händlerabgabepreis.

    bb) Bei Auswertung durch Firma bzw. Lizenznehmer von Firma über Fashion- und Textilhandel (z.B. Otto, S.Oliver, New Yorker, Zara, H&M) oder über sog. „Non-Traditional Outlets“ (NTO, z.B. Tchibo, Tankstellen, Schlecker, Müller, Rossmann) mit sowie über den Lebensmitteleinzelhandel (z.B. Verbrauchermärkte und Discounter):20% auf den Netto Händlerabgabepreis. 

    Einfache Lizenzvergabe (Sublizenz)

Bei Vergabe von Lizenzen durch Firma oder Lizenznehmer von Firma an Dritte: 60% der bei Firma aus der jeweiligen Lizenzvergabe eingehenden Netto-Erlöse.

 

Die §§ 7 und 8 des vorliegenden Vertrages gelangen entsprechend zur Anwendung.

 

§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz von Firma.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, aber auch die Abbedingung des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt der Vertrag im Übrigen dennoch gültig. Unwirksame Bestimmungen werden durch sinnentsprechende gültige Bestimmungen ersetzt.

(3) Künstler steht dafür ein, dass er die vertragsgegenständlichen Rechte erworben hat und durch keine anderweitigen Bindungen gehindert ist, diesen Vertrag abzuschließen und zu erfüllen. Künstler steht ferner dafür ein, dass Firma das Erstveröffentlichungsrecht für die den Vertragsprodukten zugrundeliegenden Werke kostenlos eingeräumt bekommt. Künstler steht dafür ein, dass Vertragsprodukte keine Urheber- und Leistungsschutzrechte Dritter verletzen und hält Firma insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Soweit Künstler Titel und Namen der Vertragsprodukte, des Künstlers, der Gruppe oder des Projekts selbst einbringt, steht Künstler dafür ein, dass Titel und Namen keine Marken-, Namens- oder sonstigen Rechte Dritter verletzen und hält Firma insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, was entsprechend auch für von Künstler eingebrachte Logos und sonstige Kennzeichen von Künstler gilt.

(4) Firma ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise sowie den Vertrag als Ganzes auf Dritte zu übertragen.

(5) Künstler Firma, die unwiderrufliche und räumlich und zeitlich unbegrenzte Vollmacht, gegen jede unzulässige Verwendung der Vertragsprodukte auf eigene Kosten vorzugehen. Künstler wird auf Wunsch von Firma bei der Verfolgung solcher Rechtsverletzungen mitwirken diese nicht öffentlich negativ darstellen bzw. illegale Auswertungen des Vertragsprodukts öffentlich gutheißen. Künstler wird die hierzu erforderlichen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen abgeben. Diese Verpflichtung gilt auch über den Zeitraum der Vertragsdauer hinaus.

(6) Künstler wird gegenüber dem/den Lizenznehmern von Firma einen sog. Künstlerbrief bzw. ‚Artist Guarantee Letter’ unterschreiben.

(7) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen ist Firma in dem Fall, dass Firma gegen den Künstler aus diesem Vertrag Ansprüche zustehen, berechtigt, wegen dieser Ansprüche gegenüber Künstler Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, was insbesondere in Bezug auf die Befriedigung Ansprüche Dritter gegen Firma gilt.

 

 

…………….., ____________________   Berlin, ______________________

 

 

 

____________________________    ______________________________

Künstler        Firma

 

 

 

 

 

 

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