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Abmahnungen

Abmahnungen sind im Wirtschaftsleben sowie im Arbeitsverhältnis möglich. Hier erhalten Sie einen Überblick über wirtschaftsrechtliche Abmahnungen. Wenn Sie mehr über eine arbeitsrechtliche Abmahnung erfahren möchten, finden Sie hier Informationen.

Wirtschaftsrechtliche Abmahnungen dienen in erster Linie der Vermeidung eines vielfach teuren Rechtsstreits vor Gericht. Sie sind neben Berechtigungsanfragen als milderes Mittel als eine Abmahnung ein häufiges Instrumentarium eines Rechteinhabers um sich gegen Rechtsverletzungen zur Wehr zu setzen. Will der Rechteinhaber seine Rechte vollumfänglich behalten kann es sein, dass er hierzu gegen Verletzer vorgehen muss. Auf die Abmahnung muss der Abgemahnte grds. reagieren. Gibt er sodann keine Unterlassungserklärung ab und kann der Rechteinhaber die Rechtsverletzung darlegen und glaubhaft machen, so kann er relativ schnell (binnen weniger Tage bis zu ca einem Monat) ein vorläufiges Verbot in Form einer einstweiligen (Untersagungs-)Verfügung gerichtlich erwirken. Gerichtliche Verfahren gilt es im Regelfall - bei Vorliegen einer eindeutigen Rechtsverletzung - zu vermeiden, da die zugehörigen Kostenrisiken sehr hoch ausfallen.

Tipps zur Vermeidung von Abmahnungen für Unternehmen mit und ohne Online-Shop

Viele Unternehmer sind sich nicht darüber bewusst, dass Abmahnungen im heutigen Wirtschaftsleben gängige Praxis sind. Schnell können dabei Kosten von mehreren Tausend Euro auf das Unternehmen zukommen. Abmahnungen durch Wettbewerber und andere Unternehmen sowie durch Verbraucherschutzvereine verursachen aber nicht nur Kosten, sondern können auch zu Rechtsstreitigkeiten führen. Dann geht es schnell um Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Beseitigung mit der Folge eines Gesamtrisikos im mittleren 5-stelligen EURO-Bereich. Um dies zu vermeiden, sollten sich Unternehmer daher frühzeitig informieren.

Nur so können sie sicherstellen, dass ihre Marketingmaßnahmen und Angaben in der Werbung, auf der Internetseite bzw. im Online-Shop sowie die Verwendung von Patenten, Designs, Marken, Namen und Unternehmenskennzeichen und der Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehen und keine Rechte Dritter verletzen.

Von einigen Anbietern werden hierzu spezielle Recherchen, sogenannte Freedom-to-operate-Recherchen (kurz FTO-Recherchen) angeboten. Die bietet sich bei komplexeren Gegenständen an.

Beim Thema “Abmahnung” geht es aber nicht nur um die Frage, wie man das eigene Unternehmen vor Abmahnungen schützen kann, sondern auch darum, inwieweit man andere Unternehmen durch eine (eigene) Abmahnung zwingen kann, ein rechtswidriges Verhalten am Markt (z.B. Verstöße gegen Wettbewerbsrecht) oder die Verletzung eigener Rechte (z.B. Marken-, Namens-, Urheberrechte) für die Zukunft zu unterlassen.

So funktioniert eine Abmahnung

Um bestimmte Rechtsverletzungen außergerichtlich geltend zu machen und zu verbieten, gilt im Wirtschaftsleben die Abmahnung als probates Mittel. Sie kann sich unter anderem auf folgende Rechtsbereiche beziehen:

  • Wettbewerbsrecht und Werberecht
  • Urheberrecht
  • Namens- und Markenrecht
  • Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht
  • Patentrecht
  • Internetrecht
  • Zivilrecht
  • Strafrecht und Verwaltungsrecht (indirekt über “Vorsprung durch Rechtsbruch nach UWG”)

Das “Verfahren” der Abmahnung läuft dabei in der Regel folgendermaßen ab:

  • Das Unternehmen (Rechtsverletzer) erhält vom Rechtsanwalt der abmahnenden Partei (z.B. Unternehmen, Verbraucherschutzzentrale) eine schriftliche Abmahnung, in dem die Rechtsverletzung im Einzelnen beschrieben wird.
  • Das Unternehmen wird aufgefordert, zur außergerichtlichen Streitbeilegung innerhalb einer bestimmten Frist eine (oftmals vorformulierte) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Darin verpflichtet sich das Unternehmen, zukünftig ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Dies kann zumBeispiel der unerwünschte Versand von Werbe-E-Mails sein oder die Verwendung eines bestimmten Produktnamens. Anderenfalls muss es eine Vertragsstrafe an die abmahnende Partei bezahlen.
  • In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich das Unternehmen darüber hinaus zumeist, die anwaltlichen Gebühren, die der abmahnenden Partei entstanden sind, zu übernehmen und binnen einer bestimmten Frist auszugleichen.

Sofern die abgemahnte Partei die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt und die anwaltlichen Gebühren übernimmt, kann sie dadurch in der Regel einen Gerichtsprozess vermeiden. Je nach Fall können im Rahmen der Abmahnung aber noch weitere Handlungen vom Verletzer (z.B. Auskunft, Schadensersatz) gefordert werden.

Abmahnung prüfen lassen

Unternehmen, die eine Abmahnung erhalten, sollten sich von einem mit der Rechtsmaterie vertrauten Anwalt umgehend juristisch beraten lassen, um u.a. folgende Fragen zu prüfen:

  • Ist der in der Abmahnung geltend gemachte Verstoß rechtlich haltbar und tatsächlich zutreffend? Anderenfalls könnte beispielsweise eine Gegenabmahnung erwirkt werden.
  • Gibt der von der abmahnenden Partei vorgeschlagene Text für die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung den Verstoß richtig wieder oder beinhaltet er zusätzliche Risiken?
  • Ist es im konkreten Fall möglich und ratsam, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, die für den Abgemahnten günstiger ist?
  • Ist der vom gegnerischen Anwalt für die Gebührenbemessung angesetzte Streitwert überhöht?

Oftmals wird übersehen, dass die abmahnende Partei innerhalb bestimmter Fristen per Gerichtsverfahren kurzfristig eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen (Rechtsverletzer) erwirken kann. Voraussetzung ist, dass die Rechtsverletzung dem Gericht glaubhaft gemacht werden kann. Die hierdurch entstehenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren können ein Vielfaches höher sein als die mit der Abmahnung geltend gemachten Forderungen. Auch hier sollte frühzeitig juristischer Rat eingeholt werden.

Beispiele von Abmahnungen

1. Abmahnung von Verstößen gegen Wettbewerbsrecht

In vielen Fällen werden konkurrierende Unternehmen abgemahnt, weil sie gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Es dient unter anderem dem Schutz von Marktteilnehmern sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Abmahnungen von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht können beispielsweise aus folgenden Gründen erfolgen:

a) unzulässige Werbung

In vielen Fällen ergehen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzvereine, weil ein Unternehmen mit irreführenden Werbeangaben (z.B. Irreführung in der Art der Preisangaben oder bei der Darstellung von Produktvorteilen) um Kunden wirbt. Um Abmahnungen vorzubeugen, sollten Unternehmen daher prüfen, ob ihre Angaben in Werbebroschüren und -anzeigen, auf Internetseiten oder in sonstigen (Medien)veröffentlichungen und Außendarstellungen im Sinne des Wettbewerbsrechts korrekt sind. Dabei kann die Grenzziehung zwischen einer zulässigen werbewirksamen Produkt- oder Leistungsbeschreibung und einer unzulässigen irreführenden Angabe im Einzelfall mit Schwierigkeiten verbunden sein.

b) unzumutbare Belästigung

Beispiel 1: Unverlangte E-Mail-Werbung (Spam)

Bei über 60 Prozent des gesamten E-Mailverkehrs handelt es sich um Werbung. Allerdings ist die Versendung unverlangter E-Mail-Werbung rechtswidrig, wenn – wie in den meisten Fällen – keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Es handelt sich um eine unzumutbare Belästigung, die mit einem erheblichem Schaden verbunden sein kann. Unterstellt man einmal hypothetisch, dass ein Mitarbeiter mit eigenem E-Mail-Konto in einem mittelständischen Unternehmen jeden Tag nur rund 5 Minuten seiner Arbeitszeit mit dem Sichten und Aussortieren von unerwünschten Werbe-E-Mails verbringt, addiert sich diese Zeit bei angenommenen 200 Arbeitstagen auf rund 16,7 Vollzeitstunden pro Jahr und Mitarbeiter. Aus diesem Grunde nutzen immer mehr Unternehmen die Möglichkeit, die Versender dieser lästigen Werbe-E-Mails abzumahnen. Die von den Gerichten im Falle der unerwünschten E-Mail-Werbung angesetzten Streitwerte liegen zumeist in einem Bereich zwischen 3.000 und 10.000 Euro. Dies wird auch damit begründet, dass dem Versender von E-Mail-Werbung aufgrund der zum Teil beträchtlichen Kosteneinsparung für seine Werbung ein konkreter Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen entsteht. Nach dem Gesetz ist eine unverlangte Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung unzulässig. Im Streitfall muss der Versender die Einwilligung nachweisen.

Beispiel 2: Telefax-Werbung

Auch eine unverlangte Telefax-Werbung ist unzulässig und kann von den betroffenen Unternehmen abgemahnt werden. Hier kommen zu den Personalkosten, die durch das Sichten und Aussortieren entstehen, noch die Kosten für Faxpapier bzw. Verbrauchsmaterialien des Faxgerätes hinzu.

c) Verstöße gegen wettbewerbsbezogene Vorschriften

Insbesondere Unternehmen, die über eine eigene Homepage verfügen sowie Betreiber von Online- und eBay-Shops wissen oftmals nicht, dass sie auch im Internet eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften beachten müssen und eine Abmahnung erhalten, wenn sie sich nicht entsprechend verhalten.
Dazu einige typische Beispiele:

Beispiel 1: Verstoß gegen die gesetzliche Impressumspflicht

Nach den Vorschriften des Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter, zu denen auch die Betreiber von geschäftlich genutzten Internetseiten und Online-Shops zählen, bestimmte Informationen auf ihren Seiten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Hierzu zählen beispielsweise Angaben wie

  • der Name des Unternehmens
  • der Name des Vertretungsberechtigten
  • die Anschrift des Unternehmens
  • Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme, z.B. Telefon-, Faxnummer, E-Mailadresse
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer und Registernummer

Sind die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben für das Impressum einer Internetseite, eines Online-Shops oder eBay-Shops gar nicht oder nicht vollständig enthalten, kann der Diensteanbieter abgemahnt werden. Auch die von den Gerichten in diesen Fällen zugrunde gelegten Streitwerte sind erheblich und können ohne weiteres 5.000 Euro pro Fall betragen. Entsprechend hoch sind die anwaltlichen Kosten. Unternehmen, die im Internet auftreten, sollten daher sicherstellen, dass ihr Impressum den gesetzlichen Vorschriften genügt. Um welche es sich dabei handelt, finden sie in § 5 Allgemeine Informationspflichten, Telemediengesetz.

Beispiel 2: Verstoß gegen die Vorschriften zum Fernabsatz

Auch so genannte “Fernabsatzverträge”, also Kauf- oder Dienstverträge sowie Finanzdienstleistungen, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern per Telefon, per Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, unterliegen gesetzlichen Vorschriften.

Bei Fernabsatzverträgen muss der Verbraucher beispielsweise über Möglichkeiten des Widerrufs- und Rückgaberechts informiert werden. Die Praxis zeigt allerdings, dass viele Betreiber von Online- und eBay-Shops ihren Belehrungs- und Informationspflichten nicht nachkommen und oftmals gar keine, nicht ausreichende oder falsche Angaben machen. Oftmals nutzen die Betreiber selbst gestrickte Widerrufsbelehrungen und AGB-Klauseln, die häufig gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und das Risiko von Abmahnungen bergen.

Eine anwaltliche Überprüfung kann auch hier vor Abmahnungen schützen. Eine genaue Übersicht zu den unternehmerischen Informationspflichten sowie zum Widerrufs- und Rückgaberecht und zu Fernabsatzverträgen allgemein befindet sich im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Art. 240 ff. EGBGB sowie in der BGB-Informationspflichtenverordnung.

Darüber, wie der Verbraucher über sein Widerrufs- und Rückgaberecht sowie über die Widerrufsfrist belehrt werden kann, existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Meinungen in Rechtsprechung und Literatur. Es besteht selbst innerhalb der Rechtsprechung eine Kontroverse darüber, ob eine Belehrung im Angebotstext einer eBay-Auktion dem Verbraucher noch “vor” dem Vertragsschluss “mitgeteilt” worden ist (vgl. § 355 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 2 BGB), so dass die Widerrufsfrist dann zwei Wochen betragen würde, oder ob bei eBay eine Belehrung grundsätzlich immer erst nach Vertragsschluss erfolgen kann, mithin die Widerrufsfrist einen Monat, beginnend mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung, betragen würde. Es ist daher wichtig, dass die Betreiber von Online- und eBay-Shops eine Widerrufs- und Rückgabebelehrung verwenden, die mit der aktuellen Rechtsprechung in Einklang steht. Darüber hinaus sollten auch keine selbst “gebastelten” Geschäftsbedingungen verwendet werden. Vielmehr sollte eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, da andernfalls jedes Angebot, das falsche Angaben enthält, das Risiko einer Abmahnung birgt.

2. Abmahnungen bei Verstößen gegen Markenrecht

Abmahnungen können auch bei Verstößen gegen Kennzeichenrechte (z.B. Markenrecht) erfolgen. Mit einer im Markenregister eingetragenen Marke können Unternehmen kraft Registereintragung das Monopol an einer Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen erlangen. Viele Unternehmer prüfen allerdings erst zu einem späten Zeitpunkt oder möglicherweise nie, ob die von ihnen gewählte Unternehmens- oder Produktbezeichnung schon “besetzt” ist und sie mit deren Verwendung die Rechte Dritter verletzten. Eine spätere Kollision zwischen mehreren Kennzeichen (Marken, geschäftliche Bezeichnung, Firmennamen etc.) kann jedoch Existenz gefährdend sein. Es drohen Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (z.B. bei Verwechslungsgefahr). Es empfiehlt sich daher, bereits zu einem frühen Zeitpunkt zu prüfen, ob die verwendete Bezeichnung Rechte Dritter verletzt, beispielsweise durch eine Markenähnlichkeitsrecherche beim Deutschen Patent- und Markenamt. Sinnvoll ist in jedem Fall, die Bezeichnung als Marke registrieren zu lassen, wenn diese noch frei ist.

3. Abmahnung bei Verstößen gegen das Urheberrecht

Auch bei Urheberrechtsverletzungen kommt es häufig zu einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechteinhaber. Das Urheberrecht (UrhG) schützt den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk sowie in der Nutzung seines Werkes. Zu den Werkarten zählen beispielsweise Sprach-, Musik-, Lichtbild-, Filmwerke, Werke der bildenden und angewandten Kunst. Das Urheberrecht sorgt außerdem für eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes. Bei Verletzungen stehen dem jeweiligen Rechteinhaber abhängig von den Umständen des Einzelfalls unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz zu.

Bei der Erstellung von Werbeprospekten, Logos, Internetseiten usw. sollte mit der beauftragten Agentur daher immer vereinbart werden, in welchem Umfang die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen auf den Auftraggeber übertragen werden. Verwendet das Unternehmen Grafiken und Fotos, zum Beispiel auf der Internethomepage oder bei eBay-Auktionen, sollte es in jedem Fall prüfen, bei wem die Urheberverwertungsrechte liegen und ob durch die Verwendung Rechte Dritter verletzt werden. Das gleiche gilt für den Einsatz von Musik, die zum Beispiel auf Internetseiten oder in Verkaufsräumen abgespielt wird. Wichtig ist, mit dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber rechtssichere Vereinbarungen zu treffen, um Abmahnungen und / oder Nachforderungen durch den Urheber zu vermeiden.

In jedem Fall: Möglichst frühzeitige Rechtsberatung nach Erhalt der Abmahnung

Unabhängig davon, ob das Unternehmen selbst abmahnt oder aber abgemahnt wird, sollte immer der Rat eines spezialisierten Anwalts eingeholt werden. Vor allem sollten bereits zum Zeitpunkt der Gründung kritische Punkte auf das Risiko einer Abmahnung hin geprüft werden. Dazu gehören

  • der Name des Unternehmens
  • der Name des Produkts oder der Marke
  • das Design des Produkts
  • die technische Ausführung des Produkts
  • Angaben in Geschäftsbriefen
  • Impressumsangaben in Printmedien
  • Angaben auf Internetseiten und Online-Shops
  • Angaben in den Werbebotschaften des Unternehmens

     

     

     

     

     

    Impressum | Datenschutz

      Urheberrecht Managementvertrag, Agenturvertrag, Beratervertrag und Promotionverträge; Medienkooperationsvertrag, Merchandisingvertrag,   Nutzungsrecht Leistungsschutzrecht Vertragsgestaltung und -prüfung von Lizenzvertrag, Vergütungsvereinbarungen sowie  Verlagsvertrag, Editionsvertrag und Verlagsadministrationsverträgen einschließlich Vertragsgestaltung für die Produktion von Ton-, Film- und Datenträgern; (Künstlervertrag und  Bandübernahmeverträge, Distributionsverträge, Aufführungsverträge, Auftrittsverträge) drucken Urheberrechte Urheberrechtler Fachanwalt  Medienrecht einschließlich Verlagsrecht, Presserecht, Internetrecht, Musikrecht, Filmrecht, Fernsehrecht und Eventrecht sowie Vertragsgestaltung für Film- und Fernsehproduktionen (Drehbuchverträgen, Verwertungsverträge, Produktionsvereinbarungen); speichernVerlagsrecht Filmrecht Bildrecht Abmahnung Anwalt Hannover Schutz von Domain-Namen, von Marken und Unternehmenskennzeichen, Hosting, Access-, Service und Content-Providing sowie allgemeine Haftungsfragen im Internet, insbesondere die Haftung für eigene und fremde Inhalte, sowie für Links auf fremde Seiten oder eine andere Art der Vernetzung gerichtliche und schiedsgerichtliche Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen aller Art, auch in einstweiligen Verfügungsverfahren sowie im internationalen Rechtsverkehrzurück Fachanwalt Urheberrecht und Medienrecht Urheberrechtsschutz_Hinterlegung_Copyright_Softwareschutz Software- und Datenbankrecht.(mit Mobile Commerce und MMS und Digital Rights Management, also Handhabung von DRM Systemen, technischen Schutzmaßnahmen wie Zugangskontrollsystemen und Kopierschutzsystemen insbesondere Kopierschutz bei Audio-CDs, DVDs sowie bei Film- und Multimedie-DVDs und anderen DatenträgernOnline-Anfrage

     

     

     

     

     

     

    horak Fachanwälte für Urheberrecht  Georgstr. 48  30159  Hannover  Fon:0511/3573560  Fax:0511/35735629  info@dieurheberrechtler.de

     

     

     

     

     

    Bei den nachfolgenden Landgerichten sind wir (u.a.) für unsere Mandanten aktiv:
     

    Hannover Fachanwalt Urheberrecht Hannover Fachkanzlei Rechtsberatung Hannover Hameln Celle Bückeburg Nienburg Burgdorf Burgwedel  Langenhagen Garbsen Urheberrecht

    Volgersweg 65
    30175 Hannover
    Tel: 0511/3470
     

    Braunschweig Fachanwalt Urheberrecht Braunschweig Fachkanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Braunschweig Peine Gifhorn  Salzgitter Wolfenbüttel Wolfsburg Anwaltskanzlei Urheber

    Münzstraße 17
    38100 Braunschweig
    Tel: 0531/4880
     

    Hamburg Fachanwalt Urheberrecht Hamburg Fachkanzlei Rechtsberatung Hamburg Lüneburg Verden Urheber

    Sievekingplatz 1
    20355 Hamburg
    Tel: 040/428280
     

    Bremen Fachanwalt Bremen Urheberrecht Fachkanzlei Rechtsberatung Bremen Bremerhafen Cuxhafen Wilhelmshafen Delmenhorst Cloppenburg Anwaltskanzlei Urheberrecht

    Domsheide 16
    28195 Bremen
    Tel: 0421/36110240
     

    Oldenburg Fachanwalt Urheberrecht Oldenburg Fachkanzlei Rechtsberatung Oldenburg  Leer Varel Urheberrecht

    Elisabethstraße 7
    26135 Oldenburg
    Tel: 0441/2200
     

    Osnabrück Fachanwalt Osnabrück Urheberrecht Fachakanzlei Rechtsberatung Osnabrück  Lingen Münster Bad Oeynhausen Urheberrechtsanwalt

    Neumarkt 2
    49074 Osnabrück
    Tel: 0541/3150
     

    Bielefeld Bielefeld Fachanwalt Urheberrecht Kanzlei Rechtsberatung Bielefeld  Gütersloh  Rheda-Wiedenbrück Paderborn Urheberrecht Fachkanzlei

    Niederwall 71
    33602 Bielefeld
    Tel: 0521/5490
     

    Magdeburg Urheberrecht Magdeburg Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Magdeburg

    Halberstädter Straße 8
    39112 Magdeburg
    Tel: 0391/6060
     

    Hildesheim Urheberrecht Hildesheim Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Hildesheim Sarstedt Urheberrecht Abmahnung Fachanwalt

    Kaiserstraße 60
    31134 Hildesheim
    Tel: 05121/9680
     

    Göttingen Urheberrecht Göttingen Fachanwalt Kanzlei  Rechtsberatung Göttingen Urheberrecht

    Berliner Straße 8
    37073 Göttingen
    Tel: 0551/4030
     

    Düsseldorf Urheberrecht Düsseldorf Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Düsseldorf  Urheber

    Werdener Straße
    40227 Düsseldorf
    Tel: 0221/83060
     

    Köln Fachanwalt Urheberrecht Köln Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Köln Urheber

    Luxemburger Straße 101
    50939 Köln
    Tel: 0221/4770
     

    Stuttgart Urheberrecht Stuttgart Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Stuttgart Tübingen Esslingen  Ludwigsburg Leonberg Urheber Abmahnung Anwalt

    Urbanstraße 20
    70182 Stuttgart
    Tel: 0711/2120
     

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    80335 München
    Tel: 089/559703
     

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    Gerichtsstraße 2
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