VerbreitungsrechtDas Verbreitungsrecht gibt Urhebern die Kontrolle über die Verbreitung ihrer Werke in physischer Form. Es erlaubt ihnen, wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung ihrer Werke zu ziehen und schützt sie vor unrechtmäßiger Verbreitung. Für jede Werkart gelten spezifische Rechte und Pflichten, wobei der Erschöpfungsgrundsatz eine zentrale Rolle spielt, um die Rechte des Urhebers und die Freiheiten des Käufers in Einklang zu bringen. Das Verbreitungsrecht im Urheberrecht: Regelung und AuswirkungenDas Verbreitungsrecht ist ein zentrales Verwertungsrecht im Urheberrecht. Es regelt, wie und unter welchen Bedingungen ein Werk in physischer Form öffentlich verbreitet werden darf. Im Gegensatz zum Vervielfältigungsrecht bezieht sich das Verbreitungsrecht ausschließlich auf die Weitergabe von physischen Werkexemplaren (z. B. Bücher, CDs, Kunstwerke).
1. Gesetzliche Regelung§ 17 UrhG – VerbreitungsrechtAbsatz 1: - Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkexemplare öffentlich anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
- Dazu zählt der Verkauf, die Vermietung und die Verleihung physischer Kopien eines Werkes.
Absatz 2: - Das Verbreitungsrecht erschöpft sich, wenn ein Werkexemplar mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr gebracht wurde.
- Bedeutet: Nach dem Erstverkauf eines Werkes darf das konkrete Exemplar weiterverkauft oder verschenkt werden, ohne dass der Urheber erneut zustimmen muss („Erschöpfungsgrundsatz“).
Absatz 3: - Die Vermietung oder Verleihung eines Werkes unterliegt weiterhin der Zustimmung des Urhebers, auch wenn das Werkexemplar bereits verkauft wurde.
2. Bedeutung des VerbreitungsrechtsDas Verbreitungsrecht gibt dem Urheber die Kontrolle darüber, wie physische Kopien seines Werkes in den Verkehr gebracht werden. Es unterscheidet sich von digitalen Nutzungen (z. B. Streaming, Downloads), die durch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) geregelt sind. Relevante Verbreitungsformen- Verkauf:
- Erstmalige Verbreitung durch Handel oder Direktverkauf.
- Vermietung und Verleih:
- Weitergabe gegen Entgelt (Vermietung) oder unentgeltlich (Verleih), z. B. durch Bibliotheken.
- Schutz vor Piraterie:
- Das Verbreitungsrecht schützt den Urheber davor, dass physische Kopien ohne Zustimmung verbreitet werden.
3. Der ErschöpfungsgrundsatzEin wichtiger Grundsatz des Verbreitungsrechts ist die Erschöpfung des Verbreitungsrechts (§ 17 Abs. 2 UrhG). 3.1 Bedeutung der Erschöpfung- Sobald ein Werkexemplar mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebracht wurde (z. B. durch Verkauf), erlischt das Verbreitungsrecht für dieses konkrete Exemplar.
- Der Erwerber kann das Werkexemplar weiterverkaufen, verschenken oder weitergeben, ohne den Urheber erneut um Erlaubnis zu fragen.
3.2 Einschränkungen der Erschöpfung- Die Erschöpfung gilt nur für physische Werkexemplare, nicht für digitale Kopien.
- Bei Vermietung und Verleih bleibt das Verbreitungsrecht bestehen.
Beispiel: Ein Käufer eines Buches kann dieses Buch weiterverkaufen, ohne den Autor oder Verlag zu fragen. Er darf das Buch jedoch nicht kopieren oder digitalisieren, da dies das Vervielfältigungsrecht betrifft.
4. Rechte und Pflichten aus dem Verbreitungsrecht nach Urheberrechtsarten4.1 LiteraturwerkeRechte des Urhebers: - Kontrolle über den erstmaligen Verkauf oder die Vermietung von Büchern, E-Books und anderen physischen Exemplaren.
- Anspruch auf Vergütung bei Vermietung und Verleih (z. B. Bibliotheken).
Pflichten des Nutzers: - Buchhändler oder Verlage dürfen Bücher nur mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr bringen.
- Nach dem Erstverkauf kann der Käufer das Buch weiterverkaufen, ohne den Urheber erneut zu konsultieren.
Beispiel: Ein Verlag verkauft ein Romanexemplar an einen Händler. Nach dem Verkauf kann der Händler das Buch weiterverkaufen, ohne erneut eine Lizenz einzuholen.
4.2 MusikwerkeRechte des Urhebers: - Kontrolle über die erstmalige Verbreitung von CDs, Schallplatten und anderen physischen Tonträgern.
- Erhalt von Vergütungen für Vermietung oder Verleih von Tonträgern (z. B. in Videotheken).
Pflichten des Nutzers: - Ein CD-Händler darf Tonträger nur mit Zustimmung des Urhebers oder der Rechteinhaber vertreiben.
- Käufer dürfen die CD weiterverkaufen, aber keine Kopien erstellen oder digitalisieren.
Beispiel: Ein Musiklabel verkauft eine CD an einen Einzelhändler. Der Käufer der CD kann diese weiterverkaufen, aber nicht ohne Erlaubnis des Urhebers digitalisieren.
4.3 Bildende KunstRechte des Urhebers: - Kontrolle über den Verkauf von Originalkunstwerken und Reproduktionen (z. B. Poster, Drucke).
- Anspruch auf eine Beteiligung am Wiederverkauf von Originalwerken (Folgerechtsvergütung, § 26 UrhG).
Pflichten des Nutzers: - Käufer von Kunstwerken dürfen diese weiterverkaufen, müssen aber bei Originalwerken möglicherweise eine Vergütung an den Urheber zahlen.
Beispiel: Ein Sammler verkauft ein Gemälde eines lebenden Künstlers weiter. Der Künstler hat Anspruch auf eine Beteiligung am Verkaufserlös.
4.4 FotografienRechte des Urhebers: - Kontrolle über die Verbreitung von Abzügen oder gedruckten Fotografien.
- Lizenzierung der Rechte an Galerien, Verlage oder Dritte.
Pflichten des Nutzers: - Käufer von Fotodrucken dürfen diese weitergeben, aber nicht ohne Erlaubnis vervielfältigen oder öffentlich ausstellen.
Beispiel: Ein Käufer eines Fotodrucks darf diesen weiterverkaufen, aber nicht ohne Zustimmung des Fotografen in einem Katalog abdrucken.
4.5 FilmwerkeRechte des Urhebers: - Kontrolle über die Verbreitung von DVDs, Blu-rays oder anderen physischen Medien.
- Anspruch auf Vergütung bei der Vermietung durch Videotheken.
Pflichten des Nutzers: - Käufer von DVDs dürfen diese weiterverkaufen, aber nicht öffentlich vorführen oder digitalisieren.
Beispiel: Ein Filmproduzent verkauft DVDs eines Films. Der Käufer kann die DVD weitergeben, aber nicht ohne Genehmigung des Produzenten im Kino zeigen.
5. Konflikte und rechtliche Herausforderungen5.1 Verletzung des VerbreitungsrechtsBeispiele: - Verkauf von Raubkopien (z. B. DVDs, Bücher, Tonträger).
- Weiterverkauf von Werkexemplaren, die ohne Zustimmung des Urhebers produziert wurden.
Konsequenzen: - Schadensersatzansprüche und Unterlassungsklagen (§ 97 UrhG).
5.2 Unklare LizenzverträgeBeispiele: - Ein Händler verbreitet ein Werk international, obwohl die Lizenz nur nationale Verkäufe erlaubt.
Lösung: - Präzise Lizenzverträge, die den geografischen und kommerziellen Rahmen der Verbreitung festlegen.
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