Fachanwälte für Urheberrecht“Das Urheberrecht” schützt Werke der Sprache, der bildenden Kunst, der Architektur, der Fotografie und des Films, der Musik, sowie weitere darstellende Kunstformen. Zudem werden Computerprogramme sowie wissenschaftliche und technische Darstellungen vor Veränderung und Nachahmungen geschützt. Das Urheberrecht selbst ist unveräußerlich, „wie das eigene Augenlicht“. Nur der Urheber selbst darf bestimmen ob und wie sein Werk veröffentlicht und gegebenenfalls vervielfältigt und verbreitet wird. Es bleibt dem Urheber jedoch unbenommen Nutzungsrechte an seinem Werk einem Dritten zwecks wirtschaftlicher Interessenwahrnehmung einzuräumen. Gewisse Persönlichkeitsrechte an dem Werk selbst, verbleiben jedoch immer beim Urheber, worin sich das deutsche Recht vom anglo-amerikanischem Rechtskreis deutlich unterscheidet. Leistungsschutzrechte und sonstige LeistungenIm Urheberrecht im weiteren Sinne werden durch das sog. Leistungsschutzrecht sonstige Leistungen auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet, also Fotografien, denen die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt, die Interpretation des ausübenden Künstlers und die Leistungen der Schallplattenhersteller, Filmproduzenten, Sendeunternehmen und Datenbankhersteller geschützt. Für Werkschaffende die sowohl Urheber als auch ausübende Künstler sind, gilt es beide Arten von Schutzrechten nebeneinander zu „verwalten“. Hierfür kann er sich teilweise der entsprechenden Verwertungsgesellschaften bedienen, indem er dort Mitglied wird. Im musikalischen Bereich sind dies z. B. die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), beide mit Sitz in Berlin. Wer GEMA oder GVL Mitglied ist für den betreibt diese Gesellschaft das Inkasso für bestimmte Verwertungsarten zu einem laut Satzung festgelegten bestimmten Lizenzsatz. Die Wahrnehmung anderer Verwertungsarten wiederum bleibt bei dem Werkschaffenden, bzw. kann von diesem auf Dritte übertragen werden. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Einräumung von Nutzungsrechten an einen Verlag. Mitgliedschaft in VerwertungsgesellschaftenEine Mitgliedschaft in den jeweiligen Verwertungsgesellschaften ist keine Pflicht noch wird durch sie ein Urheber- oder Leistungsschutzrecht begründet. Es steht also jedem Werkschaffenden frei, ob er die Mitgliedschaft in einer solchen Verwertungsgesellschaft anstrebt oder die Lizenzgebühren für die Verwertung seiner Werke bei dem Verwerter selbst geltend machen möchte, was ihn meistens jedoch rein praktisch vor kaum zu bewältigende organisatorische Aufgaben stellt. Weitere Themen:
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