Fachanwaltskanzlei für UrheberrechtWir beraten Künstler, Musiker, Komponisten, Texter, Autoren, Fotografen, Designer, Schauspieler, Modells sowie Medien-, Verlags-, Produktions- und Vertriebsunternehmen aller Größen in allen Fragen des nationalen und internationalen Urheber- und Leistungsschutzrechts. Natürlich sind wir auch Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Darüberhinaus verfügen wir über sehr gute Branchenkenntnisse der Musikbranche, Filmbranche, im Verlagswesen sowie im Softwarebereich und weiteren Teilbereichen des angewandten Urheberrechts. Unsere fachlichen Schwerpunkte umfassen neben der allgemeinen Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten des Urheberrechts, der Urhebernutzungsrechte und Leistungsschutzrechte auch die nachfolgenden Leistungen: UrheberrechtsschutzSchutz von Urheberrechten, Domain-Namen, von Marken und Unternehmenskennzeichen, Hosting, Access-, Service und Content-Providing sowie allgemeine Haftungsfragen im Internet, insbesondere die Haftung für eigene und fremde Inhalte, sowie für Links auf fremde Seiten oder eine andere Art der VernetzungUrhebervertragsrecht (Vertragsgestaltung und -prüfung)von Lizenzverträgen, Vergütungsvereinbarungen sowie Verlags-, Editions- und Verlagsadministrationsverträgen einschließlich Vertragsgestaltung für die Produktion von Ton-, Film- und Datenträgern; Künstler- und Bandübernahmeverträge, Distributionsverträge, Aufführungsverträge, AuftrittsverträgeManagement-, Agentur-, Berater- und Promotionverträge; Medienkooperations- und Merchandisingverträge allgemeines Medienrecht einschließlich Verlagsrecht, Presserecht, Internetrecht, Musikrecht, Filmrecht, Fernsehrecht und Eventrecht sowie Vertragsgestaltung für Filmproduktionen und Fernsehproduktionen (Drehbuchverträgen, Verwertungsverträge, Produktionsvereinbarungen);Urheberrechtsdurchsetzung (gerichtliche und schiedsgerichtliche Durchsetzung)von urheberrechtlichen Ansprüchen aller Art, auch in einstweiligen Verfügungsverfahren sowie im internationalen Rechtsverkehr | | Softwarerecht und Datenbankrecht mit Cloud Computing, Multimediarecht, Mobile Commerce und MMS und Digital Rights Management, also Handhabung von DRM Systemen, technischen Schutzmaßnahmen wie Zugangskontrollsystemen und Kopierschutzsystemen insbesondere Kopierschutz bei Audio-CDs, DVDs sowie bei Film- und Multimedie-DVDs und anderen Datenträgern oder über das InternetVerhandlungsführungfür Urheber mit Produktions- und VertriebsunternehmenVerhandlungsbegleitung von Produktions- und Vertriebsunternehmen gegenüber UrhebernUrheberrechtliche Prüfungenund Bewertungen insbesondere in den Teilbereichen Design und Kunst, sowie im Falle von Sprach-, Ton-& BildwerkenRechteprüfung, Rechtesicherung und -durchsetzungnationales und internationales Rechtemanagement (Rechte-Clearing)Nutzungsprüfungen Zulässigkeitsbeurteilung der Werknutzung |
Im Urheberrecht gibt es wesentliche Rechte, die dem Urheber eines Werkes zustehen. Diese Rechte schützen die persönliche und wirtschaftliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Sie lassen sich in zwei Hauptkategorien unterteilen: persönlichkeitsrechtliche Rechte und verwertungsrechtliche Rechte.
1. Persönlichkeitsrechtliche RechtePersönlichkeitsrechte schützen die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk. 1.1 UrheberpersönlichkeitsrechtRecht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG): - Der Urheber hat das Recht, als Schöpfer seines Werkes genannt zu werden (z. B. Name auf einem Buchcover).
- Der Urheber kann bestimmen, ob das Werk anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht wird.
Recht auf Werkintegrität (§ 14 UrhG): - Der Urheber kann Veränderungen oder Entstellungen seines Werkes untersagen, die seine geistigen oder persönlichen Interessen beeinträchtigen.
- Beispielsweise könnte ein Autor Änderungen an seinem Buch verbieten, die seinen Ruf schädigen.
1.2 Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)- Der Urheber entscheidet, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird.
- Ein unveröffentlichtes Werk darf ohne die Zustimmung des Urhebers nicht öffentlich gemacht werden.
2. Verwertungsrechtliche RechteDiese Rechte schützen die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und geben ihm die Möglichkeit, aus der Nutzung seines Werkes finanziellen Nutzen zu ziehen. 2.1 Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)- Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen (z. B. Kopien eines Buches, CDs, digitale Downloads).
2.2 Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)- Der Urheber kann entscheiden, ob und wie sein Werk verbreitet wird (z. B. Verkauf von Büchern, DVDs, Kunstwerken).
- Das Verbreitungsrecht endet jedoch nach der Erstveräußerung eines Werkexemplars („Erschöpfungsgrundsatz“).
2.3 Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)- Der Urheber eines Werkes der bildenden Künste oder eines Fotografiewerkes hat das Recht, dieses öffentlich auszustellen.
2.4 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)- Der Urheber hat das Recht, sein Werk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen (z. B. Theaterstücke, Musikaufführungen).
2.5 Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)- Der Urheber kann entscheiden, ob sein Werk über digitale Netzwerke (z. B. Internet) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (z. B. Streaming, Downloads).
2.6 Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG)- Bearbeitungen oder Umgestaltungen eines Werkes bedürfen der Zustimmung des Urhebers (z. B. Verfilmung eines Romans).
3. VergütungsansprücheNeben den oben genannten Rechten stehen dem Urheber auch bestimmte Vergütungsansprüche zu: 3.1 Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG)- Der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn er seine Rechte überträgt oder einräumt.
3.2 Nachvergütung bei unverhältnismäßigen Erträgen (§ 32a UrhG – Bestseller-Paragraf):- Erhält der Urheber für sein Werk eine unangemessen niedrige Vergütung im Vergleich zu den erzielten Erträgen, kann er eine Nachvergütung verlangen.
3.3 Beteiligung an der Privatkopie (§ 54 UrhG):- Der Urheber erhält eine Vergütung für private Vervielfältigungen seines Werkes, z. B. durch Abgaben auf Speichermedien.
4. Schutz des Urheberrechts- Schutzdauer:
- Das Urheberrecht gilt grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
- Durchsetzung:
- Der Urheber kann Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 UrhG), Schadensersatz (§ 97 UrhG) und Vernichtung (§ 98 UrhG) geltend machen, wenn sein Urheberrecht verletzt wird.
5. Lizenz- und NutzungsrechteDer Urheber kann anderen die Nutzung seines Werkes durch Lizenzen erlauben: - Einfache Lizenz:
- Mehreren Nutzern wird ein Nutzungsrecht eingeräumt.
- Ausschließliche Lizenz:
- Nur ein Nutzer darf das Werk verwenden, alle anderen Nutzungen sind ausgeschlossen.
Aktuelle und Zukünftige Herausforderungen im Urheberrecht- KI und Urheberrecht:
- Wer ist Urheber von KI-generierten Inhalten?
- Digitalisierung:
- Wie wird das Urheberrecht im Zeitalter von Streaming und Online-Plattformen angepasst?
- Globalisierung:
- Harmonisierung von Urheberrechtsregelungen auf internationaler Ebene.
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