AufführungsvertragZwischen [Name der Aufführungsstätte] Anschrift: [Adresse] Vertreten durch: [Vertreter] (im Folgenden: "Veranstalter") und [Name des Künstlerensembles] Anschrift: [Adresse] Vertreten durch: [Vertreter des Ensembles] (im Folgenden: "Künstlerensemble") wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand- Der Veranstalter stellt dem Künstlerensemble die Räumlichkeiten der Aufführungsstätte [Name der Aufführungsstätte] für die Durchführung einer oder mehrerer Aufführungen zur Verfügung.
- Das Künstlerensemble verpflichtet sich, die vereinbarten Aufführungen in der aufgeführten Qualität und Anzahl durchzuführen.
- Die Aufführungen finden zu folgenden Terminen statt:
- Datum: [Datum], Beginn: [Uhrzeit], Ende: [Uhrzeit]
- Weitere Aufführungstermine gemäß gesondertem Anhang.
§ 2 Nutzung der Aufführungsstätte- Der Veranstalter stellt die Räumlichkeiten, einschließlich [Details, z. B. Bühne, Backstage-Bereich, Garderoben, Technik], zur Verfügung.
- Das Künstlerensemble erhält Zugang zu den Räumlichkeiten [Anzahl der Stunden/Tage] vor und nach der Aufführung zur Vorbereitung und Nachbereitung.
- Das Künstlerensemble darf die Räumlichkeiten ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke nutzen.
§ 3 Mietkosten und Zahlungsbedingungen- Die Mietkosten für die Nutzung der Aufführungsstätte betragen [Betrag] € pro Aufführung oder [Betrag] € für die gesamte Vertragslaufzeit.
- Die Mietkosten umfassen:
a. Nutzung der Bühne und Infrastruktur. b. Bereitstellung von Technik und technischem Personal (sofern vereinbart). c. Reinigung nach der Aufführung (falls nicht anders geregelt). - Die Mietkosten sind wie folgt zu zahlen:
- [Anzahlung in Höhe von [Betrag] € bis [Datum]].
- Restbetrag bis spätestens [Datum].
§ 4 Eintrittskarten und Einnahmen- Der Veranstalter ist verantwortlich für den Druck und Vertrieb der Eintrittskarten.
- Die Preise für Eintrittskarten werden wie folgt festgelegt:
a. Normalpreis: [Betrag] € b. Ermäßigungen (z. B. Kinder, Studenten): [Betrag] € - Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf werden wie folgt aufgeteilt:
a. Der Veranstalter erhält [Prozentsatz] % der Bruttoeinnahmen. b. Das Künstlerensemble erhält [Prozentsatz] % der Bruttoeinnahmen. - Die Abrechnung der Eintrittsgelder erfolgt spätestens [z. B. 7 Tage] nach der letzten Aufführung.
§ 5 Rechte und Pflichten des VeranstaltersDer Veranstalter verpflichtet sich: a. Die Räumlichkeiten in einem für die Aufführungen geeigneten Zustand bereitzustellen. b. Für die Funktionalität der technischen Ausstattung zu sorgen, einschließlich [z. B. Beleuchtung, Soundanlage]. c. Das Künstlerensemble bei der Promotion der Aufführung zu unterstützen, z. B. durch Werbung, Social-Media-Posts, Aushänge. d. Sicherheitspersonal für die Veranstaltung bereitzustellen (sofern erforderlich). Der Veranstalter ist berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbedingungen durch das Künstlerensemble zu überprüfen.
§ 6 Rechte und Pflichten des KünstlerensemblesDas Künstlerensemble verpflichtet sich: a. Die vereinbarten Aufführungen gemäß dem künstlerischen Konzept und Zeitplan durchzuführen. b. Den Veranstalter rechtzeitig über technische und organisatorische Anforderungen zu informieren (z. B. Bühnenbild, Requisiten, technische Ausstattung). c. Die Räumlichkeiten und Ausstattung pfleglich zu behandeln und Schäden unverzüglich zu melden. d. Alle erforderlichen Genehmigungen und Rechte für die Aufführung (z. B. Musikrechte, Urheberrechte) einzuholen und dem Veranstalter nachzuweisen. Das Künstlerensemble ist berechtigt, die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und technischen Mittel ausschließlich für die Aufführungen zu nutzen.
§ 7 Werbung und Promotion- Der Veranstalter ist für die Erstellung und Verbreitung von Werbematerialien (Plakate, Flyer, Online-Werbung) verantwortlich.
- Das Künstlerensemble stellt dem Veranstalter rechtzeitig die notwendigen Informationen und Materialien zur Verfügung (z. B. Fotos, Texte, Videos).
- Beide Parteien stimmen die Werbemaßnahmen vorab miteinander ab.
§ 8 Haftung- Der Veranstalter haftet für Schäden, die durch Mängel der Räumlichkeiten oder Ausstattung entstehen, sofern er diese zu vertreten hat.
- Das Künstlerensemble haftet für Schäden, die es oder seine Mitglieder an der Aufführungsstätte oder der Ausstattung verursachen.
- Beide Parteien haften nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen.
§ 9 Rücktritt und Absage- Jede Partei ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Aufführung aus Gründen höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien) unmöglich wird.
- Wird die Aufführung aus anderen Gründen abgesagt, gelten folgende Regelungen:
a. Der Veranstalter trägt die Mietkosten und Aufwandsentschädigungen des Künstlerensembles, wenn er die Absage zu vertreten hat. b. Das Künstlerensemble haftet für entstandene Kosten, wenn es die Absage zu vertreten hat.
§ 10 Datenschutz- Beide Parteien verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (z. B. Besucherlisten) erfolgt ausschließlich im Rahmen der Veranstaltung und mit Zustimmung der Betroffenen.
§ 11 Schlussbestimmungen- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist [Ort].
Ort, Datum:
(Unterschrift des Veranstalters)
(Unterschrift des Vertreters des Künstlerensembles)
Hinweise zur Anpassung- Die Verteilung der Eintrittsgelder und die Höhe der Mietkosten können je nach Vereinbarung variieren.
- Eventuell zusätzliche Klauseln, wie z. B. Regelungen zu Merchandising, Catering oder zusätzlichen Aufwendungen, sollten ergänzt werden, falls relevant.
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