AufführungsrechtDie Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte geben Urhebern die vollständige Kontrolle über die öffentliche Präsentation ihrer Werke. Sie sichern ihnen wirtschaftliche Vorteile und schützen sie vor unautorisierter Nutzung. Für Nutzer ist es essenziell, entsprechende Lizenzen zu erwerben und die festgelegten Bedingungen einzuhalten, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Das Verwertungsrecht der Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte im UrheberrechtDie Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte sind zentrale Verwertungsrechte im Urheberrecht, die dem Urheber die Kontrolle über die öffentliche Präsentation seiner Werke geben. Sie regeln, ob und wie ein Werk in nicht-fixierter Form (z. B. live oder durch technische Mittel) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf.
1. Gesetzliche Regelung§ 19 UrhG – Vortragsrecht- Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich vorzutragen.
- Gilt insbesondere für sprachliche Werke, wie Bücher, Gedichte, Reden.
§ 19 UrhG i. V. m. § 15 UrhG – Aufführungsrecht- Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen.
- Gilt für Werke, die durch Darbietungen von Personen präsentiert werden, z. B. Musik-, Tanz- oder Theaterwerke.
§ 19 UrhG i. V. m. § 15 UrhG – Vorführungsrecht- Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich durch technische Mittel vorzuführen.
- Gilt vor allem für Filmwerke, aber auch für Fotografien oder grafische Werke, wenn diese durch Beamer, Fernseher oder ähnliche Geräte gezeigt werden.
2. Begriffserklärung2.1 Öffentlicher Vortrag- Ein Vortrag ist die mündliche Wiedergabe eines Werkes vor einem Publikum, das nicht in einer persönlichen Beziehung zum Vortragenden steht.
Beispiele: - Lesung eines Buches in einer Bibliothek.
- Vortrag eines Gedichts bei einer öffentlichen Veranstaltung.
2.2 Öffentliche Aufführung- Eine Aufführung liegt vor, wenn ein Werk durch Darbietung von Personen live präsentiert wird.
Beispiele: - Konzert mit live gespielter Musik.
- Theateraufführung eines Dramas.
2.3 Öffentliche Vorführung- Eine Vorführung liegt vor, wenn ein Werk mit technischen Mitteln einem Publikum zugänglich gemacht wird.
Beispiele: - Filmvorführung in einem Kino.
- Zeigen einer Bilderserie mit einem Beamer.
2.4 Öffentlichkeit- Öffentlichkeit bedeutet, dass das Werk einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht wird, die nicht in einer persönlichen Beziehung zueinander stehen.
3. Bedeutung der Vortrags-, Aufführungs- und VorführungsrechteDiese Rechte sind besonders relevant, um: - Öffentliche Nutzung zu kontrollieren:
- Urheber können entscheiden, ob und wie ihr Werk öffentlich präsentiert wird.
- Vergütungen zu erzielen:
- Urheber erhalten Lizenzgebühren oder Tantiemen für öffentliche Darbietungen ihrer Werke.
- Missbrauch zu verhindern:
- Unautorisierte Aufführungen oder Vorführungen können rechtlich verfolgt werden.
4. Rechte und Pflichten nach Urheberrechtsarten4.1 LiteraturwerkeRechte des Urhebers: - Kontrolle über öffentliche Lesungen oder Vorträge seines Werkes.
- Lizenzierung an Veranstalter oder Vorleser.
- Anspruch auf Vergütung für die Nutzung seines Werkes.
Pflichten des Nutzers: - Veranstalter benötigen eine Genehmigung für Lesungen oder Vorträge.
- Leser dürfen das Werk nur im privaten oder nicht-öffentlichen Rahmen vortragen, es sei denn, eine Lizenz wurde erworben.
Beispiel: Ein Autor erlaubt einer Buchhandlung, eine öffentliche Lesung aus seinem Roman zu veranstalten, und erhält dafür eine Vergütung.
4.2 MusikwerkeRechte des Urhebers: - Kontrolle über die öffentliche Aufführung von Musikstücken (z. B. Konzerte, Radiowiedergaben).
- Anspruch auf Vergütung durch Lizenzgebühren oder Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA).
Pflichten des Nutzers: - Veranstalter, Clubs und Radiosender müssen eine Lizenz erwerben, um Musik öffentlich aufführen zu dürfen.
- Musiker dürfen geschützte Werke nicht ohne Erlaubnis spielen.
Beispiel: Ein Konzertveranstalter zahlt Lizenzgebühren an die GEMA, um Musikstücke eines Komponisten aufzuführen.
4.3 FilmwerkeRechte des Urhebers: - Kontrolle über öffentliche Filmvorführungen (z. B. in Kinos, auf Festivals).
- Anspruch auf Lizenzgebühren für jede Vorführung.
Pflichten des Nutzers: - Kinobetreiber und andere Veranstalter benötigen eine Lizenz, um Filme öffentlich vorzuführen.
- Filmclubs dürfen Filme nicht ohne Genehmigung des Rechteinhabers zeigen.
Beispiel: Ein Kino lizenziert einen Film für die öffentliche Vorführung. Eine unautorisierte Vorführung in einem Vereinsheim wäre rechtswidrig.
4.4 Bildende KunstRechte des Urhebers: - Kontrolle über die Vorführung von Kunstwerken mit technischen Mitteln (z. B. digitale Diashows, Projektionen).
Pflichten des Nutzers: - Museen oder Galerien benötigen eine Genehmigung, um Kunstwerke technisch vorzuführen.
Beispiel: Eine Galerie zeigt eine Projektion eines Gemäldes. Der Künstler muss dafür eine Lizenz erteilen, wenn das Werk urheberrechtlich geschützt ist.
4.5 FotografienRechte des Urhebers: - Kontrolle über die Vorführung von Fotografien durch technische Mittel (z. B. Beamer, Webseiten).
Pflichten des Nutzers: - Öffentliche Vorführungen, etwa in Museen oder bei Veranstaltungen, erfordern die Zustimmung des Fotografen.
Beispiel: Ein Veranstalter zeigt eine Diashow mit urheberrechtlich geschützten Fotografien. Ohne Genehmigung des Fotografen ist dies unzulässig.
5. Rechte des Urhebers bei öffentlichen Darbietungen5.1 Kontrollrecht- Der Urheber entscheidet, ob, wo und wie sein Werk öffentlich präsentiert wird.
5.2 Vergütung- Urheber haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG), oft über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oder VG Wort.
5.3 Namensnennung- Der Urheber hat das Recht, bei jeder öffentlichen Darbietung als Schöpfer genannt zu werden (§ 13 UrhG).
5.4 Schutz vor Entstellungen- Der Urheber kann sich gegen entstellende Darbietungen seines Werkes wehren (§ 14 UrhG).
6. Pflichten des Nutzers6.1 Erwerb von Lizenzen- Für jede Form der öffentlichen Darbietung muss eine Lizenz vom Urheber oder einer Verwertungsgesellschaft eingeholt werden.
6.2 Einhaltung der Lizenzbedingungen- Lizenzen müssen die Art, den Umfang und den geografischen Rahmen der Nutzung klar definieren.
6.3 Kein unautorisierter Gebrauch- Öffentliche Darbietungen ohne Genehmigung sind unzulässig und können Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
7. Konflikte und rechtliche Herausforderungen7.1 Unautorisierte Aufführungen oder VorführungenBeispiele: - Unlizenzierte Theateraufführungen.
- Vorführung eines Films in einem Vereinsheim ohne Genehmigung.
Konsequenzen: - Schadensersatz und Unterlassungsansprüche (§ 97 UrhG).
7.2 LizenzverletzungenBeispiel: - Ein Veranstalter spielt ein Musikstück außerhalb des lizenzierten Rahmens (z. B. global statt nur national).
Lösung: - Präzise Lizenzverträge, die den Rahmen der Nutzung klar definieren.
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