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Aufführungsrecht

Die Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte geben Urhebern die vollständige Kontrolle über die öffentliche Präsentation ihrer Werke. Sie sichern ihnen wirtschaftliche Vorteile und schützen sie vor unautorisierter Nutzung. Für Nutzer ist es essenziell, entsprechende Lizenzen zu erwerben und die festgelegten Bedingungen einzuhalten, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Das Verwertungsrecht der Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte im Urheberrecht

Die Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte sind zentrale Verwertungsrechte im Urheberrecht, die dem Urheber die Kontrolle über die öffentliche Präsentation seiner Werke geben. Sie regeln, ob und wie ein Werk in nicht-fixierter Form (z. B. live oder durch technische Mittel) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf.


1. Gesetzliche Regelung

§ 19 UrhG – Vortragsrecht

  • Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich vorzutragen.
  • Gilt insbesondere für sprachliche Werke, wie Bücher, Gedichte, Reden.

§ 19 UrhG i. V. m. § 15 UrhG – Aufführungsrecht

  • Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen.
  • Gilt für Werke, die durch Darbietungen von Personen präsentiert werden, z. B. Musik-, Tanz- oder Theaterwerke.

§ 19 UrhG i. V. m. § 15 UrhG – Vorführungsrecht

  • Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich durch technische Mittel vorzuführen.
  • Gilt vor allem für Filmwerke, aber auch für Fotografien oder grafische Werke, wenn diese durch Beamer, Fernseher oder ähnliche Geräte gezeigt werden.


2. Begriffserklärung

2.1 Öffentlicher Vortrag

  • Ein Vortrag ist die mündliche Wiedergabe eines Werkes vor einem Publikum, das nicht in einer persönlichen Beziehung zum Vortragenden steht.

Beispiele:

  • Lesung eines Buches in einer Bibliothek.
  • Vortrag eines Gedichts bei einer öffentlichen Veranstaltung.

2.2 Öffentliche Aufführung

  • Eine Aufführung liegt vor, wenn ein Werk durch Darbietung von Personen live präsentiert wird.

Beispiele:

  • Konzert mit live gespielter Musik.
  • Theateraufführung eines Dramas.

2.3 Öffentliche Vorführung

  • Eine Vorführung liegt vor, wenn ein Werk mit technischen Mitteln einem Publikum zugänglich gemacht wird.

Beispiele:

  • Filmvorführung in einem Kino.
  • Zeigen einer Bilderserie mit einem Beamer.

2.4 Öffentlichkeit

  • Öffentlichkeit bedeutet, dass das Werk einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht wird, die nicht in einer persönlichen Beziehung zueinander stehen.


3. Bedeutung der Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte

Diese Rechte sind besonders relevant, um:

  • Öffentliche Nutzung zu kontrollieren:
    • Urheber können entscheiden, ob und wie ihr Werk öffentlich präsentiert wird.
  • Vergütungen zu erzielen:
    • Urheber erhalten Lizenzgebühren oder Tantiemen für öffentliche Darbietungen ihrer Werke.
  • Missbrauch zu verhindern:
    • Unautorisierte Aufführungen oder Vorführungen können rechtlich verfolgt werden.


4. Rechte und Pflichten nach Urheberrechtsarten

4.1 Literaturwerke

  • Rechte des Urhebers:

    • Kontrolle über öffentliche Lesungen oder Vorträge seines Werkes.
    • Lizenzierung an Veranstalter oder Vorleser.
    • Anspruch auf Vergütung für die Nutzung seines Werkes.
  • Pflichten des Nutzers:

    • Veranstalter benötigen eine Genehmigung für Lesungen oder Vorträge.
    • Leser dürfen das Werk nur im privaten oder nicht-öffentlichen Rahmen vortragen, es sei denn, eine Lizenz wurde erworben.

Beispiel:
Ein Autor erlaubt einer Buchhandlung, eine öffentliche Lesung aus seinem Roman zu veranstalten, und erhält dafür eine Vergütung.


4.2 Musikwerke

  • Rechte des Urhebers:

    • Kontrolle über die öffentliche Aufführung von Musikstücken (z. B. Konzerte, Radiowiedergaben).
    • Anspruch auf Vergütung durch Lizenzgebühren oder Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA).
  • Pflichten des Nutzers:

    • Veranstalter, Clubs und Radiosender müssen eine Lizenz erwerben, um Musik öffentlich aufführen zu dürfen.
    • Musiker dürfen geschützte Werke nicht ohne Erlaubnis spielen.

Beispiel:
Ein Konzertveranstalter zahlt Lizenzgebühren an die GEMA, um Musikstücke eines Komponisten aufzuführen.


4.3 Filmwerke

  • Rechte des Urhebers:

    • Kontrolle über öffentliche Filmvorführungen (z. B. in Kinos, auf Festivals).
    • Anspruch auf Lizenzgebühren für jede Vorführung.
  • Pflichten des Nutzers:

    • Kinobetreiber und andere Veranstalter benötigen eine Lizenz, um Filme öffentlich vorzuführen.
    • Filmclubs dürfen Filme nicht ohne Genehmigung des Rechteinhabers zeigen.

Beispiel:
Ein Kino lizenziert einen Film für die öffentliche Vorführung. Eine unautorisierte Vorführung in einem Vereinsheim wäre rechtswidrig.


4.4 Bildende Kunst

  • Rechte des Urhebers:

    • Kontrolle über die Vorführung von Kunstwerken mit technischen Mitteln (z. B. digitale Diashows, Projektionen).
  • Pflichten des Nutzers:

    • Museen oder Galerien benötigen eine Genehmigung, um Kunstwerke technisch vorzuführen.

Beispiel:
Eine Galerie zeigt eine Projektion eines Gemäldes. Der Künstler muss dafür eine Lizenz erteilen, wenn das Werk urheberrechtlich geschützt ist.


4.5 Fotografien

  • Rechte des Urhebers:

    • Kontrolle über die Vorführung von Fotografien durch technische Mittel (z. B. Beamer, Webseiten).
  • Pflichten des Nutzers:

    • Öffentliche Vorführungen, etwa in Museen oder bei Veranstaltungen, erfordern die Zustimmung des Fotografen.

Beispiel:
Ein Veranstalter zeigt eine Diashow mit urheberrechtlich geschützten Fotografien. Ohne Genehmigung des Fotografen ist dies unzulässig.



5. Rechte des Urhebers bei öffentlichen Darbietungen

5.1 Kontrollrecht

  • Der Urheber entscheidet, ob, wo und wie sein Werk öffentlich präsentiert wird.

5.2 Vergütung

  • Urheber haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG), oft über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oder VG Wort.

5.3 Namensnennung

  • Der Urheber hat das Recht, bei jeder öffentlichen Darbietung als Schöpfer genannt zu werden (§ 13 UrhG).

5.4 Schutz vor Entstellungen

  • Der Urheber kann sich gegen entstellende Darbietungen seines Werkes wehren (§ 14 UrhG).


6. Pflichten des Nutzers

6.1 Erwerb von Lizenzen

  • Für jede Form der öffentlichen Darbietung muss eine Lizenz vom Urheber oder einer Verwertungsgesellschaft eingeholt werden.

6.2 Einhaltung der Lizenzbedingungen

  • Lizenzen müssen die Art, den Umfang und den geografischen Rahmen der Nutzung klar definieren.

6.3 Kein unautorisierter Gebrauch

  • Öffentliche Darbietungen ohne Genehmigung sind unzulässig und können Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.


7. Konflikte und rechtliche Herausforderungen

7.1 Unautorisierte Aufführungen oder Vorführungen

  • Beispiele:

    • Unlizenzierte Theateraufführungen.
    • Vorführung eines Films in einem Vereinsheim ohne Genehmigung.
  • Konsequenzen:

    • Schadensersatz und Unterlassungsansprüche (§ 97 UrhG).

7.2 Lizenzverletzungen

  • Beispiel:

    • Ein Veranstalter spielt ein Musikstück außerhalb des lizenzierten Rahmens (z. B. global statt nur national).
  • Lösung:

    • Präzise Lizenzverträge, die den Rahmen der Nutzung klar definieren.

 

 

 

 

 

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  Urheberrecht Managementvertrag, Agenturvertrag, Beratervertrag und Promotionverträge; Medienkooperationsvertrag, Merchandisingvertrag,   Nutzungsrecht Leistungsschutzrecht Vertragsgestaltung und -prüfung von Lizenzvertrag, Vergütungsvereinbarungen sowie  Verlagsvertrag, Editionsvertrag und Verlagsadministrationsverträgen einschließlich Vertragsgestaltung für die Produktion von Ton-, Film- und Datenträgern; (Künstlervertrag und  Bandübernahmeverträge, Distributionsverträge, Aufführungsverträge, Auftrittsverträge) drucken Urheberrechte Urheberrechtler Fachanwalt  Medienrecht einschließlich Verlagsrecht, Presserecht, Internetrecht, Musikrecht, Filmrecht, Fernsehrecht und Eventrecht sowie Vertragsgestaltung für Film- und Fernsehproduktionen (Drehbuchverträgen, Verwertungsverträge, Produktionsvereinbarungen); speichernVerlagsrecht Filmrecht Bildrecht Abmahnung Anwalt Hannover Schutz von Domain-Namen, von Marken und Unternehmenskennzeichen, Hosting, Access-, Service und Content-Providing sowie allgemeine Haftungsfragen im Internet, insbesondere die Haftung für eigene und fremde Inhalte, sowie für Links auf fremde Seiten oder eine andere Art der Vernetzung gerichtliche und schiedsgerichtliche Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen aller Art, auch in einstweiligen Verfügungsverfahren sowie im internationalen Rechtsverkehrzurück Fachanwalt Urheberrecht und Medienrecht Urheberrechtsschutz_Hinterlegung_Copyright_Softwareschutz Software- und Datenbankrecht.(mit Mobile Commerce und MMS und Digital Rights Management, also Handhabung von DRM Systemen, technischen Schutzmaßnahmen wie Zugangskontrollsystemen und Kopierschutzsystemen insbesondere Kopierschutz bei Audio-CDs, DVDs sowie bei Film- und Multimedie-DVDs und anderen DatenträgernOnline-Anfrage

 

 

 

 

 

 

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Hannover Fachanwalt Urheberrecht Hannover Fachkanzlei Rechtsberatung Hannover Hameln Celle Bückeburg Nienburg Burgdorf Burgwedel  Langenhagen Garbsen Urheberrecht

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Tel: 0511/3470
 

Braunschweig Fachanwalt Urheberrecht Braunschweig Fachkanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Braunschweig Peine Gifhorn  Salzgitter Wolfenbüttel Wolfsburg Anwaltskanzlei Urheber

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Hamburg Fachanwalt Urheberrecht Hamburg Fachkanzlei Rechtsberatung Hamburg Lüneburg Verden Urheber

Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Tel: 040/428280
 

Bremen Fachanwalt Bremen Urheberrecht Fachkanzlei Rechtsberatung Bremen Bremerhafen Cuxhafen Wilhelmshafen Delmenhorst Cloppenburg Anwaltskanzlei Urheberrecht

Domsheide 16
28195 Bremen
Tel: 0421/36110240
 

Oldenburg Fachanwalt Urheberrecht Oldenburg Fachkanzlei Rechtsberatung Oldenburg  Leer Varel Urheberrecht

Elisabethstraße 7
26135 Oldenburg
Tel: 0441/2200
 

Osnabrück Fachanwalt Osnabrück Urheberrecht Fachakanzlei Rechtsberatung Osnabrück  Lingen Münster Bad Oeynhausen Urheberrechtsanwalt

Neumarkt 2
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Tel: 0541/3150
 

Bielefeld Bielefeld Fachanwalt Urheberrecht Kanzlei Rechtsberatung Bielefeld  Gütersloh  Rheda-Wiedenbrück Paderborn Urheberrecht Fachkanzlei

Niederwall 71
33602 Bielefeld
Tel: 0521/5490
 

Magdeburg Urheberrecht Magdeburg Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Magdeburg

Halberstädter Straße 8
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Hildesheim Urheberrecht Hildesheim Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Hildesheim Sarstedt Urheberrecht Abmahnung Fachanwalt

Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
Tel: 05121/9680
 

Göttingen Urheberrecht Göttingen Fachanwalt Kanzlei  Rechtsberatung Göttingen Urheberrecht

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Tel: 0551/4030
 

Düsseldorf Urheberrecht Düsseldorf Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Düsseldorf  Urheber

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