Öffentliche ZugänglichmachungDas Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist ein essenzielles Verwertungsrecht im digitalen Zeitalter. Es ermöglicht Urhebern, ihre Werke wirtschaftlich zu nutzen und vor unautorisierter Online-Veröffentlichung zu schützen. Für Nutzer (Plattformen, Unternehmen, Privatpersonen) ist es unerlässlich, klare Lizenzen zu erwerben und die festgelegten Bedingungen einzuhalten, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Das Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung im UrheberrechtDas Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist ein modernes Verwertungsrecht im Urheberrecht, das speziell für digitale und internetbasierte Nutzungen geschaffen wurde. Es regelt, ob und wie ein Werk der Öffentlichkeit in digitaler Form zugänglich gemacht werden darf.
1. Gesetzliche Regelung§ 19a UrhG – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung- Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es für Mitglieder der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
2. Begriffserklärung2.1 Öffentliche Zugänglichmachung- Eine öffentliche Zugänglichmachung liegt vor, wenn:
- Ein Werk über digitale Netzwerke (z. B. das Internet) für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird.
- Mitglieder der Öffentlichkeit frei entscheiden können, wann und wo sie auf das Werk zugreifen (On-Demand-Zugriff).
Beispiele: - Hochladen eines Videos auf YouTube.
- Veröffentlichen eines Fotos auf einer Webseite.
- Bereitstellen eines Songs auf einer Streaming-Plattform.
2.2 Öffentlichkeit- Definition der Öffentlichkeit:
- Der Begriff „Öffentlichkeit“ bezieht sich auf eine unbestimmte Anzahl von Personen, die nicht miteinander in persönlicher Beziehung stehen.
- Eine Zugänglichmachung im privaten Rahmen (z. B. zwischen Freunden) fällt nicht unter die öffentliche Zugänglichmachung.
3. Bedeutung des Rechts der öffentlichen ZugänglichmachungDas Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist besonders im digitalen Zeitalter von zentraler Bedeutung, da es: - Digitale Nutzungen regelt:
- Insbesondere für Streaming, Downloads, Cloud-Dienste und Social-Media-Plattformen.
- Schutz vor unautorisierter Nutzung bietet:
- Urheber können selbst entscheiden, ob und wie ihr Werk im Internet genutzt wird.
- Wirtschaftliche Verwertung ermöglicht:
- Urheber können Lizenzen für die Online-Nutzung vergeben und Vergütungen einfordern.
4. Rechte und Pflichten nach Urheberrechtsarten4.1 LiteraturwerkeRechte des Urhebers: - Kontrolle über die Veröffentlichung von E-Books, digitalen Zeitschriften und Online-Artikeln.
- Vergütung durch Lizenzen an Plattformen, Verlage oder Bibliotheken.
Pflichten des Nutzers: - Verlage und Plattformen benötigen eine Lizenz, um Texte online zugänglich zu machen.
- Leser dürfen digitale Kopien nicht ohne Genehmigung weiterverbreiten oder öffentlich zugänglich machen.
Beispiel: Ein Autor lizenziert einem Verlag die Rechte, seinen Roman als E-Book zu veröffentlichen. Jede weitere Zugänglichmachung (z. B. in einem Blog) ohne Genehmigung verstößt gegen § 19a UrhG.
4.2 MusikwerkeRechte des Urhebers: - Kontrolle über die Bereitstellung von Songs auf Streaming-Diensten (z. B. Spotify, YouTube).
- Anspruch auf Vergütung durch Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) für die öffentliche Zugänglichmachung.
Pflichten des Nutzers: - Streaming-Dienste, Plattformen und Radiosender benötigen eine Lizenz.
- Private Nutzer dürfen Musik nicht ohne Genehmigung hochladen (z. B. als Hintergrundmusik in Videos).
Beispiel: Ein Musiker vergibt die Lizenz, seine Songs auf Spotify zu streamen. Das unautorisierte Hochladen des Songs auf eine andere Plattform verletzt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
4.3 Bildende KunstRechte des Urhebers: - Kontrolle über die digitale Veröffentlichung von Gemälden, Skulpturen oder Grafiken (z. B. in Online-Galerien).
- Anspruch auf Vergütung durch Lizenzverträge.
Pflichten des Nutzers: - Galerien oder Museen benötigen eine Genehmigung, um Kunstwerke online zu zeigen.
- Private Nutzer dürfen keine Bilder oder Reproduktionen von Kunstwerken ohne Erlaubnis auf Social-Media-Plattformen hochladen.
Beispiel: Ein Künstler erlaubt einer Galerie, seine Gemälde in einer virtuellen Ausstellung zu präsentieren. Das Hochladen eines Fotos des Gemäldes durch einen Dritten ohne Erlaubnis ist unzulässig.
4.4 FotografienRechte des Urhebers: - Kontrolle über die Online-Veröffentlichung von Fotos (z. B. auf Stockfoto-Plattformen, in Blogs).
- Lizenzierung der Nutzung durch Unternehmen oder Privatpersonen.
Pflichten des Nutzers: - Jede Form der öffentlichen Zugänglichmachung (z. B. in sozialen Medien) bedarf einer Genehmigung des Fotografen.
- Verstöße gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung können Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
Beispiel: Ein Fotograf verkauft die Lizenz zur Online-Nutzung eines Bildes an ein Unternehmen. Das Unternehmen darf das Foto nicht auf Plattformen weitergeben, die nicht lizenziert sind.
4.5 FilmwerkeRechte des Urhebers: - Kontrolle über die Bereitstellung von Filmen auf Streaming-Plattformen (z. B. Netflix).
- Anspruch auf Lizenzgebühren für jede Form der Online-Nutzung.
Pflichten des Nutzers: - Plattformen, Kinos und Fernsehsender benötigen Lizenzen für das Streaming oder Download-Angebot.
- Nutzer dürfen Filme nicht ohne Genehmigung hochladen oder über Cloud-Dienste teilen.
Beispiel: Ein Filmproduzent lizenziert seinen Film für Netflix. Das unautorisierte Hochladen auf eine andere Plattform verletzt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
5. Rechte des Urhebers bei öffentlicher Zugänglichmachung5.1 Exklusives Kontrollrecht- Urheber entscheiden, ob, wo und wie ihr Werk online zugänglich gemacht wird.
5.2 Lizenzvergabe- Urheber können Lizenzen vergeben, um die Online-Nutzung zu ermöglichen, z. B.:
- Lizenzgebühren für Streaming oder Download-Angebote.
- Nutzung durch Verlage, Plattformen oder Dritte.
5.3 Vergütung- Urheber haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG).
- Nutzung durch Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Bild-Kunst) sichert standardisierte Vergütungen.
6. Pflichten des Nutzers6.1 Erwerb von Lizenzen- Jede Form der öffentlichen Zugänglichmachung erfordert eine Genehmigung durch den Urheber oder eine Verwertungsgesellschaft.
6.2 Respektierung der Nutzungsbedingungen- Die Nutzung darf nur im Rahmen der vereinbarten Lizenz erfolgen (z. B. geografische Beschränkungen, Nutzungsdauer).
6.3 Kein unautorisiertes Hochladen- Private oder kommerzielle Nutzer dürfen Werke nicht ohne Lizenz auf Plattformen oder Webseiten hochladen.
7. Konflikte und rechtliche Herausforderungen7.1 Unautorisierte Online-NutzungBeispiele: - Hochladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf YouTube oder sozialen Medien ohne Zustimmung.
- Filesharing in Tauschbörsen.
Konsequenzen: - Schadensersatz und Unterlassungsansprüche (§ 97 UrhG).
7.2 LizenzverletzungenBeispiel: - Ein Plattformbetreiber nutzt ein Werk außerhalb des lizenzierten Rahmens (z. B. global statt national).
Lösung: - Sorgfältige Lizenzverträge, die den Umfang der Nutzung präzise regeln.
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