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Öffentliche Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist ein essenzielles Verwertungsrecht im digitalen Zeitalter. Es ermöglicht Urhebern, ihre Werke wirtschaftlich zu nutzen und vor unautorisierter Online-Veröffentlichung zu schützen. Für Nutzer (Plattformen, Unternehmen, Privatpersonen) ist es unerlässlich, klare Lizenzen zu erwerben und die festgelegten Bedingungen einzuhalten, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Das Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung im Urheberrecht

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist ein modernes Verwertungsrecht im Urheberrecht, das speziell für digitale und internetbasierte Nutzungen geschaffen wurde. Es regelt, ob und wie ein Werk der Öffentlichkeit in digitaler Form zugänglich gemacht werden darf.


1. Gesetzliche Regelung

§ 19a UrhG – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

  • Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es für Mitglieder der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.


2. Begriffserklärung

2.1 Öffentliche Zugänglichmachung

  • Eine öffentliche Zugänglichmachung liegt vor, wenn:
    • Ein Werk über digitale Netzwerke (z. B. das Internet) für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird.
    • Mitglieder der Öffentlichkeit frei entscheiden können, wann und wo sie auf das Werk zugreifen (On-Demand-Zugriff).

Beispiele:

  • Hochladen eines Videos auf YouTube.
  • Veröffentlichen eines Fotos auf einer Webseite.
  • Bereitstellen eines Songs auf einer Streaming-Plattform.

2.2 Öffentlichkeit

  • Definition der Öffentlichkeit:
    • Der Begriff „Öffentlichkeit“ bezieht sich auf eine unbestimmte Anzahl von Personen, die nicht miteinander in persönlicher Beziehung stehen.
    • Eine Zugänglichmachung im privaten Rahmen (z. B. zwischen Freunden) fällt nicht unter die öffentliche Zugänglichmachung.


3. Bedeutung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist besonders im digitalen Zeitalter von zentraler Bedeutung, da es:

  • Digitale Nutzungen regelt:
    • Insbesondere für Streaming, Downloads, Cloud-Dienste und Social-Media-Plattformen.
  • Schutz vor unautorisierter Nutzung bietet:
    • Urheber können selbst entscheiden, ob und wie ihr Werk im Internet genutzt wird.
  • Wirtschaftliche Verwertung ermöglicht:
    • Urheber können Lizenzen für die Online-Nutzung vergeben und Vergütungen einfordern.


4. Rechte und Pflichten nach Urheberrechtsarten

4.1 Literaturwerke

  • Rechte des Urhebers:

    • Kontrolle über die Veröffentlichung von E-Books, digitalen Zeitschriften und Online-Artikeln.
    • Vergütung durch Lizenzen an Plattformen, Verlage oder Bibliotheken.
  • Pflichten des Nutzers:

    • Verlage und Plattformen benötigen eine Lizenz, um Texte online zugänglich zu machen.
    • Leser dürfen digitale Kopien nicht ohne Genehmigung weiterverbreiten oder öffentlich zugänglich machen.

Beispiel:
Ein Autor lizenziert einem Verlag die Rechte, seinen Roman als E-Book zu veröffentlichen. Jede weitere Zugänglichmachung (z. B. in einem Blog) ohne Genehmigung verstößt gegen § 19a UrhG.


4.2 Musikwerke

  • Rechte des Urhebers:

    • Kontrolle über die Bereitstellung von Songs auf Streaming-Diensten (z. B. Spotify, YouTube).
    • Anspruch auf Vergütung durch Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) für die öffentliche Zugänglichmachung.
  • Pflichten des Nutzers:

    • Streaming-Dienste, Plattformen und Radiosender benötigen eine Lizenz.
    • Private Nutzer dürfen Musik nicht ohne Genehmigung hochladen (z. B. als Hintergrundmusik in Videos).

Beispiel:
Ein Musiker vergibt die Lizenz, seine Songs auf Spotify zu streamen. Das unautorisierte Hochladen des Songs auf eine andere Plattform verletzt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.


4.3 Bildende Kunst

  • Rechte des Urhebers:

    • Kontrolle über die digitale Veröffentlichung von Gemälden, Skulpturen oder Grafiken (z. B. in Online-Galerien).
    • Anspruch auf Vergütung durch Lizenzverträge.
  • Pflichten des Nutzers:

    • Galerien oder Museen benötigen eine Genehmigung, um Kunstwerke online zu zeigen.
    • Private Nutzer dürfen keine Bilder oder Reproduktionen von Kunstwerken ohne Erlaubnis auf Social-Media-Plattformen hochladen.

Beispiel:
Ein Künstler erlaubt einer Galerie, seine Gemälde in einer virtuellen Ausstellung zu präsentieren. Das Hochladen eines Fotos des Gemäldes durch einen Dritten ohne Erlaubnis ist unzulässig.


4.4 Fotografien

  • Rechte des Urhebers:

    • Kontrolle über die Online-Veröffentlichung von Fotos (z. B. auf Stockfoto-Plattformen, in Blogs).
    • Lizenzierung der Nutzung durch Unternehmen oder Privatpersonen.
  • Pflichten des Nutzers:

    • Jede Form der öffentlichen Zugänglichmachung (z. B. in sozialen Medien) bedarf einer Genehmigung des Fotografen.
    • Verstöße gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung können Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Beispiel:
Ein Fotograf verkauft die Lizenz zur Online-Nutzung eines Bildes an ein Unternehmen. Das Unternehmen darf das Foto nicht auf Plattformen weitergeben, die nicht lizenziert sind.


4.5 Filmwerke

  • Rechte des Urhebers:

    • Kontrolle über die Bereitstellung von Filmen auf Streaming-Plattformen (z. B. Netflix).
    • Anspruch auf Lizenzgebühren für jede Form der Online-Nutzung.
  • Pflichten des Nutzers:

    • Plattformen, Kinos und Fernsehsender benötigen Lizenzen für das Streaming oder Download-Angebot.
    • Nutzer dürfen Filme nicht ohne Genehmigung hochladen oder über Cloud-Dienste teilen.

Beispiel:
Ein Filmproduzent lizenziert seinen Film für Netflix. Das unautorisierte Hochladen auf eine andere Plattform verletzt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.



5. Rechte des Urhebers bei öffentlicher Zugänglichmachung

5.1 Exklusives Kontrollrecht

  • Urheber entscheiden, ob, wo und wie ihr Werk online zugänglich gemacht wird.

5.2 Lizenzvergabe

  • Urheber können Lizenzen vergeben, um die Online-Nutzung zu ermöglichen, z. B.:
    • Lizenzgebühren für Streaming oder Download-Angebote.
    • Nutzung durch Verlage, Plattformen oder Dritte.

5.3 Vergütung

  • Urheber haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG).
  • Nutzung durch Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Bild-Kunst) sichert standardisierte Vergütungen.


6. Pflichten des Nutzers

6.1 Erwerb von Lizenzen

  • Jede Form der öffentlichen Zugänglichmachung erfordert eine Genehmigung durch den Urheber oder eine Verwertungsgesellschaft.

6.2 Respektierung der Nutzungsbedingungen

  • Die Nutzung darf nur im Rahmen der vereinbarten Lizenz erfolgen (z. B. geografische Beschränkungen, Nutzungsdauer).

6.3 Kein unautorisiertes Hochladen

  • Private oder kommerzielle Nutzer dürfen Werke nicht ohne Lizenz auf Plattformen oder Webseiten hochladen.


7. Konflikte und rechtliche Herausforderungen

7.1 Unautorisierte Online-Nutzung

  • Beispiele:

    • Hochladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf YouTube oder sozialen Medien ohne Zustimmung.
    • Filesharing in Tauschbörsen.
  • Konsequenzen:

    • Schadensersatz und Unterlassungsansprüche (§ 97 UrhG).

7.2 Lizenzverletzungen

  • Beispiel:

    • Ein Plattformbetreiber nutzt ein Werk außerhalb des lizenzierten Rahmens (z. B. global statt national).
  • Lösung:

    • Sorgfältige Lizenzverträge, die den Umfang der Nutzung präzise regeln.

 

 

 

 

 

Impressum | Datenschutz

  Urheberrecht Managementvertrag, Agenturvertrag, Beratervertrag und Promotionverträge; Medienkooperationsvertrag, Merchandisingvertrag,   Nutzungsrecht Leistungsschutzrecht Vertragsgestaltung und -prüfung von Lizenzvertrag, Vergütungsvereinbarungen sowie  Verlagsvertrag, Editionsvertrag und Verlagsadministrationsverträgen einschließlich Vertragsgestaltung für die Produktion von Ton-, Film- und Datenträgern; (Künstlervertrag und  Bandübernahmeverträge, Distributionsverträge, Aufführungsverträge, Auftrittsverträge) drucken Urheberrechte Urheberrechtler Fachanwalt  Medienrecht einschließlich Verlagsrecht, Presserecht, Internetrecht, Musikrecht, Filmrecht, Fernsehrecht und Eventrecht sowie Vertragsgestaltung für Film- und Fernsehproduktionen (Drehbuchverträgen, Verwertungsverträge, Produktionsvereinbarungen); speichernVerlagsrecht Filmrecht Bildrecht Abmahnung Anwalt Hannover Schutz von Domain-Namen, von Marken und Unternehmenskennzeichen, Hosting, Access-, Service und Content-Providing sowie allgemeine Haftungsfragen im Internet, insbesondere die Haftung für eigene und fremde Inhalte, sowie für Links auf fremde Seiten oder eine andere Art der Vernetzung gerichtliche und schiedsgerichtliche Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen aller Art, auch in einstweiligen Verfügungsverfahren sowie im internationalen Rechtsverkehrzurück Fachanwalt Urheberrecht und Medienrecht Urheberrechtsschutz_Hinterlegung_Copyright_Softwareschutz Software- und Datenbankrecht.(mit Mobile Commerce und MMS und Digital Rights Management, also Handhabung von DRM Systemen, technischen Schutzmaßnahmen wie Zugangskontrollsystemen und Kopierschutzsystemen insbesondere Kopierschutz bei Audio-CDs, DVDs sowie bei Film- und Multimedie-DVDs und anderen DatenträgernOnline-Anfrage

 

 

 

 

 

 

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Bei den nachfolgenden Landgerichten sind wir (u.a.) für unsere Mandanten aktiv:
 

Hannover Fachanwalt Urheberrecht Hannover Fachkanzlei Rechtsberatung Hannover Hameln Celle Bückeburg Nienburg Burgdorf Burgwedel  Langenhagen Garbsen Urheberrecht

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Tel: 0511/3470
 

Braunschweig Fachanwalt Urheberrecht Braunschweig Fachkanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Braunschweig Peine Gifhorn  Salzgitter Wolfenbüttel Wolfsburg Anwaltskanzlei Urheber

Münzstraße 17
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Hamburg Fachanwalt Urheberrecht Hamburg Fachkanzlei Rechtsberatung Hamburg Lüneburg Verden Urheber

Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Tel: 040/428280
 

Bremen Fachanwalt Bremen Urheberrecht Fachkanzlei Rechtsberatung Bremen Bremerhafen Cuxhafen Wilhelmshafen Delmenhorst Cloppenburg Anwaltskanzlei Urheberrecht

Domsheide 16
28195 Bremen
Tel: 0421/36110240
 

Oldenburg Fachanwalt Urheberrecht Oldenburg Fachkanzlei Rechtsberatung Oldenburg  Leer Varel Urheberrecht

Elisabethstraße 7
26135 Oldenburg
Tel: 0441/2200
 

Osnabrück Fachanwalt Osnabrück Urheberrecht Fachakanzlei Rechtsberatung Osnabrück  Lingen Münster Bad Oeynhausen Urheberrechtsanwalt

Neumarkt 2
49074 Osnabrück
Tel: 0541/3150
 

Bielefeld Bielefeld Fachanwalt Urheberrecht Kanzlei Rechtsberatung Bielefeld  Gütersloh  Rheda-Wiedenbrück Paderborn Urheberrecht Fachkanzlei

Niederwall 71
33602 Bielefeld
Tel: 0521/5490
 

Magdeburg Urheberrecht Magdeburg Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Magdeburg

Halberstädter Straße 8
39112 Magdeburg
Tel: 0391/6060
 

Hildesheim Urheberrecht Hildesheim Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Hildesheim Sarstedt Urheberrecht Abmahnung Fachanwalt

Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
Tel: 05121/9680
 

Göttingen Urheberrecht Göttingen Fachanwalt Kanzlei  Rechtsberatung Göttingen Urheberrecht

Berliner Straße 8
37073 Göttingen
Tel: 0551/4030
 

Düsseldorf Urheberrecht Düsseldorf Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Düsseldorf  Urheber

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Köln Fachanwalt Urheberrecht Köln Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Köln Urheber

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