Ensemblevertrag (GbR)zwischen den Mitgliedern des Ensembles [Name des Ensembles]
1. Vertragsparteien Die Unterzeichnenden vereinbaren, als Mitglieder des Ensembles [Name des Ensembles] eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen. - Mitglied 1: [Name, Adresse]
- Mitglied 2: [Name, Adresse]
- Mitglied 3: [Name, Adresse]
- …
(im Folgenden gemeinsam: "Mitglieder" oder "Gesellschafter")
§ 1 Gegenstand der GbRZweck der GbR ist die gemeinsame Ausübung und Vermarktung künstlerischer Tätigkeiten, insbesondere: a. Gemeinsame Musikproduktionen (Texte, Kompositionen, Arrangements). b. Durchführung von Auftritten und Konzerten. c. Verwertung der entstandenen Werke, z. B. durch Verkauf, Streaming, Aufführung oder Lizenzierung. Alle durch die GbR geschaffenen Werke und Leistungen werden gemeinschaftlich erstellt und verwertet. Die GbR kann im Namen des Ensembles Verträge mit Dritten abschließen (z. B. Plattenlabels, Veranstaltern, Lizenznehmern).
§ 2 Name und Sitz der GbR- Die GbR tritt unter dem Namen [Name des Ensembles] auf.
- Der Sitz der GbR ist [Adresse].
§ 3 Einlage und Finanzierung- Jedes Mitglied bringt zur Gründung der GbR eine Einlage in Form von Arbeitsleistung (künstlerischer Beitrag) ein.
- Finanzielle Einlagen oder Investitionen erfolgen nach gemeinsamer Absprache und bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.
- Einnahmen und Ausgaben der GbR werden über ein gemeinsames Konto verwaltet.
§ 4 Rechte an den WerkenGemeinsames Eigentum: a. Alle Urheberrechte (Texte, Musik, Kompositionen) und Leistungsschutzrechte (Darbietungen) an den von der GbR geschaffenen Werken stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der GbR. b. Eine Übertragung oder Veräußerung dieser Rechte durch einzelne Gesellschafter ist ohne Zustimmung aller Gesellschafter ausgeschlossen. Namens- und Markenschutz: Der Name des Ensembles sowie eventuelle Markenrechte (z. B. Logos) gehören ebenfalls der GbR. Verwertungsrechte: a. Die Verwertungsrechte werden durch die GbR wahrgenommen. b. Einnahmen aus Verwertungen fließen in das Vermögen der GbR.
§ 5 AufgabenteilungDie Gesellschafter übernehmen folgende Aufgaben: a. Kreative Tätigkeiten (Texten, Komponieren, Arrangieren): Alle Mitglieder gemeinsam. b. Organisation und Planung (z. B. Konzerte, Studioaufnahmen): [Mitglied X]. c. Finanzverwaltung: [Mitglied Y]. d. Marketing und Social Media: [Mitglied Z]. Änderungen der Aufgabenverteilung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.
§ 6 Gewinn- und Verlustverteilung- Gewinne der GbR werden nach Abzug aller Kosten und Verbindlichkeiten gleichmäßig unter den Gesellschaftern aufgeteilt.
- Verluste der GbR werden von den Gesellschaftern zu gleichen Teilen getragen.
- Abweichungen von dieser Regelung können nur durch einstimmigen Beschluss vereinbart werden.
§ 7 GeschäftsführungVertretung: Die GbR wird nach außen gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter vertreten. a. Einzelne Gesellschafter können durch Beschluss bevollmächtigt werden, bestimmte Rechtsgeschäfte alleine abzuschließen. b. Für Geschäfte mit einem Wert von über [Betrag, z. B. 1.000 €] ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Beschlussfassung: a. Entscheidungen werden im Konsens getroffen. b. Bei Uneinigkeit entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme.
§ 8 Arbeitsleistung und Mitwirkungspflichten- Alle Gesellschafter sind verpflichtet, an den künstlerischen Projekten der GbR aktiv mitzuwirken.
- Ein Gesellschafter kann nur aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit) von einer Mitwirkungspflicht befreit werden.
- Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten kann der betroffene Gesellschafter vom Gewinn ausgeschlossen werden.
§ 9 Kündigung und Ausscheiden eines GesellschaftersKündigung: a. Jeder Gesellschafter kann den Vertrag mit einer Frist von [z. B. drei Monaten] schriftlich kündigen. b. Ein vorzeitiges Ausscheiden ist nur aus wichtigem Grund möglich. Rechte am Vermögen der GbR: a. Ein ausscheidender Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung, die dem Wert seines Anteils am Gesellschaftsvermögen entspricht. b. Die Rechte an den gemeinsamen Werken verbleiben bei der GbR. Fortbestand der GbR: Die GbR besteht mit den verbleibenden Gesellschaftern weiter, es sei denn, alle Gesellschafter beschließen die Auflösung.
§ 10 Haftung- Die Gesellschafter haften gemeinsam und persönlich für Verbindlichkeiten der GbR.
- Ein ausscheidender Gesellschafter haftet für Verpflichtungen, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind.
§ 11 Auflösung der GbRDie GbR wird aufgelöst, wenn: a. Alle Gesellschafter dies einstimmig beschließen. b. Die GbR ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann (z. B. bei Auflösung des Ensembles). Nach der Auflösung wird das Vermögen der GbR nach Abzug aller Verbindlichkeiten gleichmäßig unter den Gesellschaftern aufgeteilt.
§ 12 Streitbeilegung- Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern werden zunächst durch ein Mediationsverfahren beigelegt.
- Falls keine Einigung erzielt wird, ist der Gerichtsstand [Ort].
§ 13 Schlussbestimmungen- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Ãœbrigen wirksam.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ort, Datum:
(Unterschrift Mitglied 1)
(Unterschrift Mitglied 2)
(Unterschrift Mitglied 3)
Hinweise zur Anpassung- Verteilung von Gewinnen und Verlusten: Kann je nach Einlagen oder Arbeitsanteilen modifiziert werden.
- Verwertung von Rechten: Klären Sie, ob und wie die GbR Lizenzen vergibt oder Werke verkauft.
- Aufgabenverteilung: Bestimmen Sie klare Verantwortlichkeiten, um Konflikte zu vermeiden.
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