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Vergütungsrecht

Das Urheberrecht bietet umfassende Vergütungsansprüche, die sicherstellen, dass Urheber für die Nutzung ihrer Werke entlohnt werden. Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken sind verpflichtet, angemessene Vergütungen zu zahlen und klare Lizenzverträge abzuschließen, um Konflikte zu vermeiden. Für jede Urheberrechtsart gelten spezifische Rechte und Pflichten, die den Besonderheiten der jeweiligen Werkarten Rechnung tragen.

Vergütungspflichten und Vergütungsansprüche im Urheberrecht

Das Urheberrecht regelt, dass Urheber für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten müssen. Diese Vergütungspflichten und -ansprüche stellen sicher, dass Urheber finanziell von ihrer kreativen Arbeit profitieren können. Gleichzeitig ergeben sich daraus Rechte und Pflichten sowohl für Urheber als auch für Nutzer.


1. Vergütungspflichten und Vergütungsansprüche im Überblick

1.1 Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG)

  • Inhalt:

    • Der Urheber hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn er Nutzungsrechte an seinem Werk überträgt oder einem Dritten die Nutzung gestattet.
    • Die Vergütung muss im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Werkes stehen.
  • Pflichten:

    • Der Nutzer des Werkes (z. B. Verlage, Produzenten, Plattformen) ist verpflichtet, eine Vergütung zu zahlen, die der Bedeutung und dem Umfang der Nutzung entspricht.

1.2 Nachvergütung bei unverhältnismäßigen Erträgen (§ 32a UrhG – „Bestseller-Paragraf“)

  • Inhalt:

    • Erzielt der Lizenznehmer durch die Nutzung des Werkes unverhältnismäßig hohe Erträge, hat der Urheber einen Anspruch auf eine angemessene Nachvergütung.
    • Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.
  • Pflichten:

    • Der Nutzer muss dem Urheber eine zusätzliche Vergütung zahlen, wenn der ursprüngliche Vertragsertrag nicht im Verhältnis zu den tatsächlichen Erträgen steht.

1.3 Beteiligung an der Privatkopie (§§ 54–54h UrhG)

  • Inhalt:

    • Urheber erhalten eine Vergütung für private Vervielfältigungen (z. B. Kopien von Musik oder Büchern).
    • Diese wird durch eine Abgabe auf Geräte und Speichermedien (z. B. Drucker, Festplatten, USB-Sticks) erhoben.
  • Pflichten:

    • Hersteller und Importeure von Geräten und Speichermedien sind verpflichtet, diese Abgaben an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Wort) abzuführen.

1.4 Vergütungspflichten bei Verwertungsgesellschaften (§§ 54–63 UrhG)

  • Inhalt:

    • Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, VG Wort oder VG Bild-Kunst verwalten die Rechte von Urhebern und sorgen dafür, dass Vergütungen bei öffentlichen Nutzungen gezahlt werden (z. B. Musikaufführungen, Kopien von Texten).
  • Pflichten:

    • Nutzer (z. B. Konzertveranstalter, Rundfunkanstalten, Bibliotheken) müssen entsprechende Lizenzgebühren an die Verwertungsgesellschaften zahlen.

1.5 Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (§ 60a–60h UrhG)

  • Inhalt:
    • Für bestimmte Nutzungen, die gesetzlich erlaubt sind (z. B. in Bildungseinrichtungen oder für die Forschung), haben Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
    • Diese Vergütung wird häufig pauschal durch Verwertungsgesellschaften abgewickelt.

1.6 Vergütungspflichten für Bearbeitungen (§ 23 UrhG)

  • Inhalt:
    • Für jede Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes, die öffentlich genutzt wird, hat der Urheber Anspruch auf eine Vergütung.
    • Dies gilt auch für Ãœbersetzungen, Verfilmungen oder Adaptionen.


2. Rechte und Pflichten für verschiedene Urheberrechtsarten

2.1 Literaturwerke

  • Vergütungsansprüche:

    • Autoren erhalten Honorare aus Buchverkäufen, Lizenzeinnahmen (z. B. Ãœbersetzungsrechte) und Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften (z. B. VG Wort für Bibliotheksnutzungen und Privatkopien).
  • Pflichten der Nutzer:

    • Verlage müssen Autoren für jede Nutzungsform (Print, E-Book, Hörbuch) separat vergüten.
    • Bibliotheken zahlen pauschale Vergütungen für die Ausleihe und Digitalisierung von Büchern.

Beispiel:
Ein Autor erhält Einnahmen aus Buchverkäufen und zusätzlich Vergütungen aus der Nutzung seiner Werke in Bibliotheken durch die VG Wort.


2.2 Musikwerke

  • Vergütungsansprüche:

    • Komponisten und Textdichter erhalten Vergütungen aus Aufführungsrechten, Lizenzverträgen (z. B. für Streaming) und Ausschüttungen der GEMA.
    • Zusätzlich fließen Einnahmen aus der Nutzung in Rundfunk, Fernsehen oder bei öffentlichen Veranstaltungen.
  • Pflichten der Nutzer:

    • Veranstalter, Radiosender und Streaming-Plattformen müssen Lizenzgebühren zahlen, die über die GEMA an die Urheber ausgeschüttet werden.

Beispiel:
Ein Musiker erhält GEMA-Einnahmen aus der öffentlichen Aufführung seiner Werke und Tantiemen von Spotify für die Streams seiner Songs.


2.3 Bildende Kunst

  • Vergütungsansprüche:

    • Künstler verdienen durch den Verkauf von Werken, die Lizenzierung von Reproduktionen (z. B. Postkarten, Drucke) und Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften wie der VG Bild-Kunst.
    • Sie haben zudem Anspruch auf eine Vergütung für die öffentliche Ausstellung ihrer Werke.
  • Pflichten der Nutzer:

    • Museen und Galerien müssen für Ausstellungen und Reproduktionen der Werke Lizenzgebühren zahlen.
    • Druckereien oder Verlage zahlen für die Nutzung von Abbildungen.

Beispiel:
Ein Maler erhält eine Lizenzgebühr für die Abbildung seines Gemäldes in einem Ausstellungskatalog.


2.4 Fotografien

  • Vergütungsansprüche:

    • Fotografen erhalten Vergütungen für die Lizenzierung ihrer Werke (z. B. für Werbung, Zeitschriften) und aus der öffentlichen Nutzung (z. B. über Verwertungsgesellschaften).
  • Pflichten der Nutzer:

    • Jede Nutzung von Fotografien, sei es digital oder gedruckt, bedarf einer Lizenz. Nutzer müssen klare Nutzungsrechte erwerben, die den Umfang der Nutzung abdecken.

Beispiel:
Ein Fotograf verkauft Lizenzen für die Nutzung seiner Bilder an Zeitschriften und erhält zusätzliche Einnahmen durch Verwertungsgesellschaften für Privatkopien.


2.5 Filmwerke

  • Vergütungsansprüche:

    • Drehbuchautoren, Regisseure und andere Mitwirkende erhalten Tantiemen aus Kinoaufführungen, TV-Ausstrahlungen, Streaming und DVD-Verkäufen.
    • Verwertungsgesellschaften wie die VG Bild-Kunst sorgen für die Vergütung von Kameraleuten und Szenenbildnern.
  • Pflichten der Nutzer:

    • Kinos, Streaming-Anbieter und Fernsehsender zahlen Lizenzgebühren für die Nutzung der Filme.

Beispiel:
Ein Regisseur erhält Tantiemen aus den Kinoeinnahmen seines Films und zusätzliche Vergütungen für die Ausstrahlung im Fernsehen.


3. Besonderheiten bei Verwertungsgesellschaften

  • Rechte der Urheber:
    • Urheber können ihre Rechte an Verwertungsgesellschaften übertragen, die sich um die Lizenzierung und Vergütung kümmern.
  • Pflichten der Nutzer:
    • Nutzer (z. B. Veranstalter, Plattformen) müssen sich um entsprechende Lizenzen kümmern und Vergütungen zahlen.


4. Konflikte und rechtliche Herausforderungen

4.1 Streit um angemessene Vergütung

  • Beispiel:
    Ein Musiker erhält nur eine geringe Vergütung aus einem Streaming-Vertrag, obwohl der Song hohe Einnahmen generiert. Er kann gemäß § 32a UrhG eine Nachvergütung verlangen.

4.2 Unlizenzierte Nutzung

  • Beispiel:
    Ein Unternehmen verwendet ein Foto ohne die Zustimmung des Fotografen. Der Fotograf kann Schadensersatz und Nachlizenzierung verlangen.

4.3 Unterschiedliche Nutzungsformen

  • Beispiel:
    Ein Verlag zahlt einem Autor nur für die Printversion eines Buches, veröffentlicht aber zusätzlich ein E-Book. Der Autor kann eine zusätzliche Vergütung verlangen.

 

 

 

 

 

Impressum | Datenschutz

  Urheberrecht Managementvertrag, Agenturvertrag, Beratervertrag und Promotionverträge; Medienkooperationsvertrag, Merchandisingvertrag,   Nutzungsrecht Leistungsschutzrecht Vertragsgestaltung und -prüfung von Lizenzvertrag, Vergütungsvereinbarungen sowie  Verlagsvertrag, Editionsvertrag und Verlagsadministrationsverträgen einschließlich Vertragsgestaltung für die Produktion von Ton-, Film- und Datenträgern; (Künstlervertrag und  Bandübernahmeverträge, Distributionsverträge, Aufführungsverträge, Auftrittsverträge) drucken Urheberrechte Urheberrechtler Fachanwalt  Medienrecht einschließlich Verlagsrecht, Presserecht, Internetrecht, Musikrecht, Filmrecht, Fernsehrecht und Eventrecht sowie Vertragsgestaltung für Film- und Fernsehproduktionen (Drehbuchverträgen, Verwertungsverträge, Produktionsvereinbarungen); speichernVerlagsrecht Filmrecht Bildrecht Abmahnung Anwalt Hannover Schutz von Domain-Namen, von Marken und Unternehmenskennzeichen, Hosting, Access-, Service und Content-Providing sowie allgemeine Haftungsfragen im Internet, insbesondere die Haftung für eigene und fremde Inhalte, sowie für Links auf fremde Seiten oder eine andere Art der Vernetzung gerichtliche und schiedsgerichtliche Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen aller Art, auch in einstweiligen Verfügungsverfahren sowie im internationalen Rechtsverkehrzurück Fachanwalt Urheberrecht und Medienrecht Urheberrechtsschutz_Hinterlegung_Copyright_Softwareschutz Software- und Datenbankrecht.(mit Mobile Commerce und MMS und Digital Rights Management, also Handhabung von DRM Systemen, technischen Schutzmaßnahmen wie Zugangskontrollsystemen und Kopierschutzsystemen insbesondere Kopierschutz bei Audio-CDs, DVDs sowie bei Film- und Multimedie-DVDs und anderen DatenträgernOnline-Anfrage

 

 

 

 

 

 

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Hannover Fachanwalt Urheberrecht Hannover Fachkanzlei Rechtsberatung Hannover Hameln Celle Bückeburg Nienburg Burgdorf Burgwedel  Langenhagen Garbsen Urheberrecht

Volgersweg 65
30175 Hannover
Tel: 0511/3470
 

Braunschweig Fachanwalt Urheberrecht Braunschweig Fachkanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Braunschweig Peine Gifhorn  Salzgitter Wolfenbüttel Wolfsburg Anwaltskanzlei Urheber

Münzstraße 17
38100 Braunschweig
Tel: 0531/4880
 

Hamburg Fachanwalt Urheberrecht Hamburg Fachkanzlei Rechtsberatung Hamburg Lüneburg Verden Urheber

Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Tel: 040/428280
 

Bremen Fachanwalt Bremen Urheberrecht Fachkanzlei Rechtsberatung Bremen Bremerhafen Cuxhafen Wilhelmshafen Delmenhorst Cloppenburg Anwaltskanzlei Urheberrecht

Domsheide 16
28195 Bremen
Tel: 0421/36110240
 

Oldenburg Fachanwalt Urheberrecht Oldenburg Fachkanzlei Rechtsberatung Oldenburg  Leer Varel Urheberrecht

Elisabethstraße 7
26135 Oldenburg
Tel: 0441/2200
 

Osnabrück Fachanwalt Osnabrück Urheberrecht Fachakanzlei Rechtsberatung Osnabrück  Lingen Münster Bad Oeynhausen Urheberrechtsanwalt

Neumarkt 2
49074 Osnabrück
Tel: 0541/3150
 

Bielefeld Bielefeld Fachanwalt Urheberrecht Kanzlei Rechtsberatung Bielefeld  Gütersloh  Rheda-Wiedenbrück Paderborn Urheberrecht Fachkanzlei

Niederwall 71
33602 Bielefeld
Tel: 0521/5490
 

Magdeburg Urheberrecht Magdeburg Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Magdeburg

Halberstädter Straße 8
39112 Magdeburg
Tel: 0391/6060
 

Hildesheim Urheberrecht Hildesheim Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Hildesheim Sarstedt Urheberrecht Abmahnung Fachanwalt

Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
Tel: 05121/9680
 

Göttingen Urheberrecht Göttingen Fachanwalt Kanzlei  Rechtsberatung Göttingen Urheberrecht

Berliner Straße 8
37073 Göttingen
Tel: 0551/4030
 

Düsseldorf Urheberrecht Düsseldorf Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Düsseldorf  Urheber

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