ManagementvertragZwischen - [Name des Künstlers]
Anschrift: [Adresse] (im Folgenden: "Künstler")
und - [Name der Managementagentur]
Anschrift: [Adresse] Vertreten durch: [Vertreter] (im Folgenden: "Agentur")
wird folgender Managementvertrag geschlossen:
§ 1 VertragsgegenstandDie Agentur verpflichtet sich, die berufliche Tätigkeit des Künstlers im Rahmen dieses Vertrags zu fördern und dessen Karriere zu managen. Die Agentur übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: - Vermarktung der künstlerischen Leistungen des Künstlers, einschließlich Live-Auftritten, Veröffentlichungen und sonstiger Verwertungen.
- Verhandlungen und Abschluss von Verträgen im Namen des Künstlers.
- Planung und Organisation von Projekten, wie Tourneen, Veröffentlichungen und Promotions.
- Beratung des Künstlers in geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit seiner künstlerischen Tätigkeit.
Der Künstler verpflichtet sich, ausschließlich mit der Agentur zusammenzuarbeiten und deren Entscheidungen in Bezug auf die Vermarktung seiner künstlerischen Tätigkeit zu respektieren, soweit dies den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
§ 2 Vertragsdauer- Der Vertrag wird für eine Laufzeit von drei (3) Jahren geschlossen und beginnt am [Datum].
- Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils drei (3) Jahre, sofern die Agentur nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen.
- Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 10 dieses Vertrags kündigen.
§ 3 Exklusivität- Der Künstler verpflichtet sich, ausschließlich mit der Agentur zusammenzuarbeiten.
- Der Künstler darf keine anderen Manager, Agenten oder Vertreter beauftragen, die Aufgaben übernehmen, die im Rahmen dieses Vertrags der Agentur vorbehalten sind, es sei denn, die Agentur stimmt dem schriftlich zu.
§ 4 Rechte und Pflichten der AgenturDie Agentur ist berechtigt: a. Verträge im Namen des Künstlers zu verhandeln und abzuschließen, sofern dies im Rahmen des Vertragsgegenstands liegt. b. Die Nutzungsrechte an den künstlerischen Leistungen des Künstlers (z. B. Urheberrechte, Leistungsschutzrechte) treuhänderisch zu verwalten und zu vermarkten. Die Agentur verpflichtet sich: a. Die Interessen des Künstlers gewissenhaft und im besten wirtschaftlichen und künstlerischen Interesse zu vertreten. b. Den Künstler regelmäßig über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren, insbesondere über laufende Verhandlungen und abgeschlossene Verträge. c. Eine ordnungsgemäße Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Künstlers zu führen.
§ 5 Rechte und Pflichten des KünstlersDer Künstler verpflichtet sich: a. Seine künstlerischen Leistungen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen. b. An von der Agentur geplanten Projekten aktiv mitzuwirken, sofern dies zumutbar ist. c. Keine unabhängigen Verhandlungen über seine künstlerischen Tätigkeiten zu führen. Der Künstler ist berechtigt: a. Transparenz und Einsicht in die Buchführung der Agentur im Zusammenhang mit seinen Einnahmen zu verlangen. b. Mit Zustimmung der Agentur eigenverantwortlich Projekte umzusetzen, die nicht im Widerspruch zu den Interessen der Agentur stehen.
§ 6 Vergütung der Agentur- Die Agentur erhält als Vergütung eine Provision in Höhe von [Prozentsatz, z. B. 15 %] aller Bruttoeinnahmen des Künstlers aus den von der Agentur vermittelten oder betreuten Tätigkeiten.
- Die Provision wird auf alle Einnahmen erhoben, die während der Vertragslaufzeit erzielt werden, einschließlich nachvertraglicher Einnahmen aus bereits abgeschlossenen Verträgen.
- Einnahmen, die der Künstler ohne Mitwirkung der Agentur erzielt, unterliegen nicht der Provisionspflicht, es sei denn, die Agentur stimmt der Mitwirkung ausdrücklich zu.
§ 7 Kosten- Die Agentur trägt alle gewöhnlichen Geschäftskosten, die mit der Vermittlungstätigkeit zusammenhängen.
- Außergewöhnliche Kosten (z. B. Reisekosten, Produktionskosten, Marketingkampagnen) werden vom Künstler getragen, sofern sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
§ 8 RechteübertragungDer Künstler räumt der Agentur das Recht ein, seine Urheber- und Leistungsschutzrechte im Rahmen der Vertragslaufzeit zu verwerten. Dies umfasst: - Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte.
- Aufführungsrechte und Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung.
- Rechte zur Nutzung der Leistungen für Werbezwecke.
Die Agentur verpflichtet sich, die Rechte des Künstlers zu schützen und unberechtigte Nutzungen durch Dritte zu unterbinden.
§ 9 Haftung- Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Künstler haftet für Schäden, die er der Agentur durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zufügt.
§ 10 Kündigung- Der Vertrag kann aus wichtigem Grund von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
- Wichtige Gründe sind insbesondere:
a. Erhebliche Pflichtverletzungen durch eine der Vertragsparteien. b. Insolvenz einer der Parteien. c. Nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses.
§ 11 VertraulichkeitBeide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, nicht an Dritte weiterzugeben.
§ 12 Schlussbestimmungen- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist [Ort].
Ort, Datum:
(Künstler)
(Agentur)
Hinweise zur Anpassung- Die Höhe der Provision und die Übertragungsrechte sollten auf die jeweilige Kunstform abgestimmt sein.
- Bei spezifischen Schutzrechtsarten (z. B. Musik, Film) sind ergänzende Regelungen zu Urheberrechten und Leistungsschutzrechten sinnvoll.
- Klären Sie besondere Anforderungen an Exklusivität oder Verlängerungsoptionen klar und deutlich.
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