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Bearbeitungsrecht

Das Bearbeitungsrecht schützt die Verbindung des Urhebers zu seinem Werk und ermöglicht ihm, wirtschaftlich von Bearbeitungen zu profitieren. Für Bearbeiter ist es essenziell, vor jeder Veröffentlichung die Zustimmung des Urhebers einzuholen und die Rechte des Originals zu respektieren. Klare Lizenzvereinbarungen helfen, Konflikte zu vermeiden und eine rechtssichere Nutzung zu gewährleisten.

Das Bearbeitungsrecht im Urheberrecht

Das Bearbeitungsrecht ist ein wesentliches Verwertungsrecht im Urheberrecht. Es regelt, ob und unter welchen Bedingungen ein Werk verändert oder umgestaltet werden darf. Das Bearbeitungsrecht schützt die persönliche und geistige Verbindung des Urhebers zu seinem Werk und stellt sicher, dass der Urheber die Kontrolle über die Nutzung von Bearbeitungen behält.


1. Gesetzliche Regelung

§ 23 UrhG – Bearbeitungen und Umgestaltungen

  • Absatz 1:

    • Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.
    • Beispiele für Bearbeitungen:
      • Ãœbersetzungen.
      • Verfilmungen.
      • Dramatisierungen eines Romans.
      • Arrangements eines Musikstücks.
  • Absatz 2:

    • Werke, die im Rahmen einer Bearbeitung entstehen, genießen selbstständigen Urheberrechtsschutz, sofern sie eine eigene geistige Schöpfung darstellen. Der Urheber des ursprünglichen Werkes behält jedoch sein Urheberrecht.

§ 24 UrhG – Freie Benutzung (eingeschränkt seit 2021)

  • Die freie Benutzung, bei der ein neues Werk geschaffen wird, das sich nur lose auf ein bestehendes Werk stützt, ist im deutschen Urheberrecht weitgehend eingeschränkt worden. Es gilt heute nur noch in besonderen Ausnahmefällen.


2. Unterschied zwischen Bearbeitung und freier Benutzung

2.1 Bearbeitung

  • Eine Bearbeitung ist eine Abwandlung, die wesentliche Züge des ursprünglichen Werkes beibehält.
  • Beispiel:
    • Die Ãœbersetzung eines Romans bleibt in Struktur und Inhalt eng mit dem Original verbunden.

2.2 Freie Benutzung

  • Bei der freien Benutzung entsteht ein neues Werk, das sich zwar an ein bestehendes Werk anlehnt, aber dessen Individualität nicht übernommen wird.
  • Beispiel:
    • Ein moderner Roman, der von der Handlung eines klassischen Märchens inspiriert ist, aber eine völlig neue Geschichte erzählt.

Rechtsfolgen:

  • Bearbeitungen: Zustimmung des Urhebers erforderlich (§ 23 UrhG).
  • Freie Benutzung: Keine Zustimmung erforderlich, sofern keine geschützten Elemente übernommen werden (§ 24 UrhG, heute stark eingeschränkt).


3. Bedeutung des Bearbeitungsrechts

Das Bearbeitungsrecht schützt:

  1. Die Integrität des Werkes:
    • Der Urheber behält die Kontrolle über wesentliche Veränderungen seines Werkes.
  2. Die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers:
    • Bearbeitungen können kommerziellen Wert haben, z. B. Ãœbersetzungen oder Verfilmungen. Der Urheber kann hierfür Lizenzen vergeben.


4. Rechte und Pflichten nach Urheberrechtsarten

4.1 Literaturwerke

  • Rechte des Urhebers:

    • Kontrolle über Bearbeitungen wie Ãœbersetzungen, Kürzungen oder die Adaption für Film und Theater.
    • Anspruch auf Vergütung für jede genehmigte Bearbeitung.
  • Pflichten des Bearbeiters:

    • Jede Veröffentlichung oder kommerzielle Nutzung der Bearbeitung erfordert die Zustimmung des Urhebers.

Beispiel:
Ein Autor genehmigt die Übersetzung seines Romans in eine andere Sprache und erhält hierfür eine Lizenzvergütung.


4.2 Musikwerke

  • Rechte des Urhebers:

    • Kontrolle über Arrangements, Remixe oder Neuinterpretationen.
    • Anspruch auf Vergütung bei jeder genehmigten Nutzung.
  • Pflichten des Bearbeiters:

    • Remixe oder andere Veränderungen dürfen nicht ohne Zustimmung des Komponisten veröffentlicht werden.

Beispiel:
Ein DJ erstellt einen Remix eines Songs. Vor der Veröffentlichung benötigt er die Erlaubnis des Komponisten.


4.3 Bildende Kunst

  • Rechte des Urhebers:

    • Schutz vor Umgestaltungen oder Entstellungen seiner Werke (z. B. Farbänderungen, Collagen).
    • Anspruch auf Vergütung bei genehmigten Bearbeitungen, z. B. digitale Adaptionen.
  • Pflichten des Bearbeiters:

    • Jede Veränderung und Veröffentlichung erfordert die Zustimmung des Urhebers, auch wenn sie auf andere Medien übertragen wird.

Beispiel:
Ein Künstler genehmigt die Verwendung seines Gemäldes für eine digitale Collage und erhält hierfür eine Lizenzgebühr.


4.4 Fotografien

  • Rechte des Urhebers:

    • Kontrolle über Änderungen wie Filter, Beschnitt oder Montage.
    • Anspruch auf Vergütung für genehmigte Bearbeitungen.
  • Pflichten des Bearbeiters:

    • Jede Veränderung oder Veröffentlichung einer bearbeiteten Fotografie bedarf der Zustimmung des Fotografen.

Beispiel:
Ein Unternehmen möchte ein Porträtfoto digital bearbeiten und für eine Werbekampagne verwenden. Hierfür ist die Zustimmung des Fotografen erforderlich.


4.5 Filmwerke

  • Rechte des Urhebers:

    • Kontrolle über Bearbeitungen wie Neuverfilmungen, Kürzungen oder das Einfügen neuer Szenen.
    • Anspruch auf Vergütung bei genehmigten Änderungen.
  • Pflichten des Bearbeiters:

    • Jede Änderung des Films bedarf der Zustimmung der ursprünglichen Rechteinhaber, z. B. Regisseur oder Drehbuchautor.

Beispiel:
Ein Produzent plant, eine kürzere Schnittversion eines Films zu veröffentlichen. Dies erfordert die Zustimmung des Regisseurs.



5. Rechte des Urhebers bei Bearbeitungen

5.1 Zustimmungspflicht (§ 23 UrhG)

  • Bearbeitungen und Umgestaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden.

5.2 Anspruch auf Vergütung

  • Der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung der Bearbeitung (§ 32 UrhG).

5.3 Schutz vor Entstellungen (§ 14 UrhG)

  • Der Urheber kann sich gegen jede Bearbeitung wehren, die sein Werk entstellt oder seine persönlichen Interessen verletzt.

5.4 Anspruch auf Namensnennung (§ 13 UrhG)

  • Der Urheber muss auch bei Bearbeitungen als Schöpfer des ursprünglichen Werkes genannt werden.


6. Pflichten des Bearbeiters

6.1 Zustimmung einholen

  • Vor jeder Veröffentlichung oder kommerziellen Nutzung einer Bearbeitung ist die Zustimmung des Urhebers erforderlich.

6.2 Einhaltung der Lizenzbedingungen

  • Die Nutzung der Bearbeitung muss im Rahmen der vereinbarten Lizenz erfolgen (z. B. geografische, zeitliche oder mediale Beschränkungen).

6.3 Respekt vor dem Original

  • Der Bearbeiter darf das Werk nicht entstellen oder in einer Weise verändern, die die geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers verletzt.


7. Konflikte und rechtliche Herausforderungen

7.1 Unautorisierte Bearbeitungen

  • Beispiel:
    Eine Theatergruppe inszeniert eine Adaption eines Romans, ohne die Zustimmung des Autors einzuholen.

  • Konsequenzen:
    Schadensersatzforderungen und Unterlassungsklagen (§ 97 UrhG).

7.2 Verletzung der Werkintegrität

  • Beispiel:
    Ein Gemälde wird digital bearbeitet und in einem unangemessenen Kontext veröffentlicht.

  • Konsequenzen:
    Der Urheber kann sich auf § 14 UrhG berufen und die Veröffentlichung untersagen.

 

 

 

 

 

Impressum | Datenschutz

  Urheberrecht Managementvertrag, Agenturvertrag, Beratervertrag und Promotionverträge; Medienkooperationsvertrag, Merchandisingvertrag,   Nutzungsrecht Leistungsschutzrecht Vertragsgestaltung und -prüfung von Lizenzvertrag, Vergütungsvereinbarungen sowie  Verlagsvertrag, Editionsvertrag und Verlagsadministrationsverträgen einschließlich Vertragsgestaltung für die Produktion von Ton-, Film- und Datenträgern; (Künstlervertrag und  Bandübernahmeverträge, Distributionsverträge, Aufführungsverträge, Auftrittsverträge) drucken Urheberrechte Urheberrechtler Fachanwalt  Medienrecht einschließlich Verlagsrecht, Presserecht, Internetrecht, Musikrecht, Filmrecht, Fernsehrecht und Eventrecht sowie Vertragsgestaltung für Film- und Fernsehproduktionen (Drehbuchverträgen, Verwertungsverträge, Produktionsvereinbarungen); speichernVerlagsrecht Filmrecht Bildrecht Abmahnung Anwalt Hannover Schutz von Domain-Namen, von Marken und Unternehmenskennzeichen, Hosting, Access-, Service und Content-Providing sowie allgemeine Haftungsfragen im Internet, insbesondere die Haftung für eigene und fremde Inhalte, sowie für Links auf fremde Seiten oder eine andere Art der Vernetzung gerichtliche und schiedsgerichtliche Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen aller Art, auch in einstweiligen Verfügungsverfahren sowie im internationalen Rechtsverkehrzurück Fachanwalt Urheberrecht und Medienrecht Urheberrechtsschutz_Hinterlegung_Copyright_Softwareschutz Software- und Datenbankrecht.(mit Mobile Commerce und MMS und Digital Rights Management, also Handhabung von DRM Systemen, technischen Schutzmaßnahmen wie Zugangskontrollsystemen und Kopierschutzsystemen insbesondere Kopierschutz bei Audio-CDs, DVDs sowie bei Film- und Multimedie-DVDs und anderen DatenträgernOnline-Anfrage

 

 

 

 

 

 

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Hannover Fachanwalt Urheberrecht Hannover Fachkanzlei Rechtsberatung Hannover Hameln Celle Bückeburg Nienburg Burgdorf Burgwedel  Langenhagen Garbsen Urheberrecht

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Hamburg Fachanwalt Urheberrecht Hamburg Fachkanzlei Rechtsberatung Hamburg Lüneburg Verden Urheber

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Tel: 040/428280
 

Bremen Fachanwalt Bremen Urheberrecht Fachkanzlei Rechtsberatung Bremen Bremerhafen Cuxhafen Wilhelmshafen Delmenhorst Cloppenburg Anwaltskanzlei Urheberrecht

Domsheide 16
28195 Bremen
Tel: 0421/36110240
 

Oldenburg Fachanwalt Urheberrecht Oldenburg Fachkanzlei Rechtsberatung Oldenburg  Leer Varel Urheberrecht

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Tel: 0441/2200
 

Osnabrück Fachanwalt Osnabrück Urheberrecht Fachakanzlei Rechtsberatung Osnabrück  Lingen Münster Bad Oeynhausen Urheberrechtsanwalt

Neumarkt 2
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Tel: 0541/3150
 

Bielefeld Bielefeld Fachanwalt Urheberrecht Kanzlei Rechtsberatung Bielefeld  Gütersloh  Rheda-Wiedenbrück Paderborn Urheberrecht Fachkanzlei

Niederwall 71
33602 Bielefeld
Tel: 0521/5490
 

Magdeburg Urheberrecht Magdeburg Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Magdeburg

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Hildesheim Urheberrecht Hildesheim Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Hildesheim Sarstedt Urheberrecht Abmahnung Fachanwalt

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