AusstellungsrechtDas Ausstellungsrecht gibt Urhebern die Möglichkeit, die öffentliche Präsentation ihrer Werke zu kontrollieren und davon zu profitieren. Für unveröffentlichte Werke bleibt das Recht vollständig beim Urheber, während nach der Erstveröffentlichung das Ausstellungsrecht erlischt. Rechte wie Namensnennung und der Schutz vor Entstellungen bleiben jedoch bestehen. Für Museen, Galerien und andere Nutzer ist eine sorgfältige Klärung der Nutzungsrechte essenziell, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Das Ausstellungsrecht im Urheberrecht: Regelung und AuswirkungenDas Ausstellungsrecht ist ein spezialisiertes Verwertungsrecht im Urheberrecht, das dem Urheber die Kontrolle darüber gibt, ob und wie seine Werke öffentlich ausgestellt werden dürfen. Es gilt insbesondere für Werke der bildenden Kunst, Fotografien und vergleichbare Werkarten.
1. Gesetzliche Regelung§ 18 UrhG – Ausstellungsrecht- Absatz 1:
- Der Urheber hat das ausschließliche Recht, seine Werke der bildenden Künste und Fotografien öffentlich auszustellen, soweit diese nicht bereits veröffentlicht wurden.
- Absatz 2:
- Nach der Erstveröffentlichung eines Werkes durch den Urheber oder mit seiner Zustimmung kann dieses ohne seine weitere Zustimmung öffentlich ausgestellt werden.
- Dies bedeutet, dass das Ausstellungsrecht durch die Erstveröffentlichung erschöpft ist.
Definition der öffentlichen Ausstellung:- Eine öffentliche Ausstellung liegt vor, wenn ein Werk in einem physischen oder virtuellen Raum für ein Publikum zugänglich gemacht wird, z. B.:
- Museen, Galerien.
- Öffentliche Gebäude, Veranstaltungen.
- Digitale Ausstellungen auf Websites oder Plattformen.
Ausnahme: Keine Anwendung auf Literatur- und Musikwerke- Das Ausstellungsrecht ist nicht auf Werke der Literatur, Musik oder Filmwerke anwendbar. Für diese Werkarten greifen andere Verwertungsrechte, wie das Vortrags-, Aufführungs- oder Vorführungsrecht.
2. Bedeutung des AusstellungsrechtsDas Ausstellungsrecht schützt die wirtschaftlichen und ideellen Interessen des Urhebers, indem es ihm ermöglicht: - Kontrolle:
- Zu bestimmen, ob und wie ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
- Vergütung:
- Einnahmen aus der Ausstellung von Werken zu erzielen, insbesondere durch Leihverträge oder Lizenzvereinbarungen.
- Schutz der Werkintegrität:
- Einfluss darauf zu nehmen, wie ein Werk präsentiert wird, z. B. in welchem Kontext oder in welchem Zustand.
3. Der Erschöpfungsgrundsatz im AusstellungsrechtDas Ausstellungsrecht erlischt nach der Erstveröffentlichung des Werkes: - Sobald ein Werk mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurde (z. B. Verkauf eines Gemäldes), darf es ausgestellt werden, ohne dass eine weitere Genehmigung erforderlich ist.
- Der Urheber behält jedoch andere Rechte, z. B. das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) und den Schutz vor Entstellungen (§ 14 UrhG).
Beispiel: Ein Maler verkauft ein Gemälde an einen privaten Sammler. Dieser kann das Gemälde in einer Ausstellung zeigen, ohne den Urheber um Erlaubnis zu fragen.
4. Rechte und Pflichten nach Urheberrechtsarten4.1 Werke der bildenden KunstRechte des Urhebers: - Kontrolle über die erstmalige öffentliche Ausstellung von Gemälden, Skulpturen oder Grafiken.
- Einfluss auf den Kontext und die Präsentation des Werkes.
- Vergütung aus Leih- oder Lizenzvereinbarungen.
Pflichten des Nutzers: - Bei unveröffentlichten Werken ist eine Zustimmung des Urhebers erforderlich, um sie öffentlich auszustellen.
- Nach der Erstveröffentlichung muss der Urheber weiterhin als Schöpfer genannt werden (§ 13 UrhG).
Beispiel: Ein Künstler erlaubt einer Galerie, seine unveröffentlichten Gemälde auszustellen. Die Galerie muss dies vertraglich regeln und den Künstler entsprechend vergüten.
4.2 FotografienRechte des Urhebers: - Kontrolle über die öffentliche Ausstellung von unveröffentlichten Fotografien.
- Anspruch auf Namensnennung und Schutz vor Verfälschung der Bilder.
Pflichten des Nutzers: - Bei veröffentlichten Fotografien ist eine Ausstellung zulässig, jedoch müssen die Urheberpersönlichkeitsrechte gewahrt bleiben.
Beispiel: Ein Fotograf kann bestimmen, ob seine unveröffentlichten Werke in einer Ausstellung oder einem Katalog präsentiert werden. Nach der Veröffentlichung verliert er dieses Recht, behält jedoch den Anspruch auf Namensnennung.
4.3 Werke der Angewandten KunstRechte des Urhebers: - Kontrolle über die öffentliche Präsentation von Designobjekten, Mode oder industriellen Entwürfen, solange diese unveröffentlicht sind.
Pflichten des Nutzers: - Hersteller oder Galerien müssen vor der Erstveröffentlichung die Zustimmung des Urhebers einholen.
Beispiel: Ein Möbeldesigner gibt einem Hersteller die Lizenz, seine Entwürfe auszustellen. Nach der Veröffentlichung kann der Hersteller die Objekte frei ausstellen.
4.4 Werke der ArchitekturRechte des Urhebers: - Das Ausstellungsrecht gilt für Architekturmodelle, Skizzen und Pläne, nicht jedoch für das Bauwerk selbst.
Pflichten des Nutzers: - Eine öffentliche Ausstellung von Modellen oder Plänen unveröffentlichter Werke bedarf der Zustimmung des Urhebers.
Beispiel: Ein Architekt entscheidet, ob seine Entwürfe in einer Ausstellung präsentiert werden dürfen. Nach der Fertigstellung des Gebäudes kann das Bauwerk selbst ohne Genehmigung besichtigt werden.
5. Rechte des Urhebers bei der Ausstellung5.1 Namensnennung (§ 13 UrhG)- Der Urheber hat das Recht, bei jeder Ausstellung seines Werkes als Schöpfer genannt zu werden.
5.2 Schutz vor Entstellungen (§ 14 UrhG)- Der Urheber kann sich gegen jede Präsentation seines Werkes wehren, die seine geistigen oder persönlichen Interessen beeinträchtigt.
5.3 Anspruch auf Vergütung- Urheber können bei der Ausstellung unveröffentlichter Werke eine Vergütung verlangen, insbesondere im Rahmen von Leih- oder Lizenzvereinbarungen.
6. Konflikte und rechtliche Herausforderungen6.1 Unberechtigte Ausstellung unveröffentlichter WerkeBeispiel: Eine Galerie stellt ein unveröffentlichtes Gemälde aus, ohne die Erlaubnis des Künstlers einzuholen. Konsequenz: Schadensersatzansprüche und Unterlassungsklagen gemäß § 97 UrhG.
6.2 Verletzung der WerkintegritätBeispiel: Ein Werk wird in einem politischen Kontext ausgestellt, der dem Urheber widerspricht. Konsequenz: Der Urheber kann die Ausstellung stoppen (§ 14 UrhG).
6.3 Fehlende NamensnennungBeispiel: Ein Museum zeigt eine Skulptur ohne Nennung des Künstlers. Konsequenz: Der Urheber kann auf Namensnennung klagen (§ 13 UrhG).
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